Ohne Handwerksrolle

Artikel in der Recklinghäuser Zeitung veröffentlicht am 22.05.2008

Steuerbegünstigung von Handwerkerleistungen

In den Jahren 2003 bis 2005 waren Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt nur begünstigt, wenn es sich um Schönheitsreparaturen oder kleinere Ausbesserungsarbeiten handelte, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts selbst erledigt werden konnten. Ab dem Jahr 2006 sind Handwerkerleistungen auch dann begünstigt, wenn fremde Dritte sie durchgeführt haben. Für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung ist es im Veranlagungszeitraum 2006 erforderlich, dass sowohl die Erbringung der Leistung als auch die Bezahlung im Kalenderjahr 2006 erfolgten. Begünstigt sind alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die im Haushalt des Steuerpflichtigen anfielen und zwar unabhängig davon, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder kleinere Ausbesserungsarbeiten handelte, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden können oder um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die im Regelfall nur von Fachkräften durchgeführt werden können. Nach Auffassung des Finanzministers braucht das beauftragte Unternehmen nicht in der Handwerksrolle eingetragen sein. Es kann sich auch um einen Kleinunternehmer im Sinne der umsatzsteuerlichen Bestimmungen handeln.

Zahlungszeitpunkt maßgeblich

Grundsätzlich sind die Aufwendungen in dem Jahr abzugsfähig, in dem sie angefallen sind. Ein Abzug kommt in dem Jahr in Betracht, wann die Zahlung der begünstigten Aufwendungen erfolgt. Bezüglich regelmäßig wiederkehrender Ausgaben gibt es aber Ausnahmen. Danach können solche Aufwendungen, die beim Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, abgeflossen sind, als zu diesem Kalenderjahr noch gehörend behandelt werden. Kurze Zeit bei wiederkehrenden Einnahmen und Ausgaben ist regelmäßig ein Zeitraum von bis zu 10 Tagen vor bzw. nach Ende des Kalenderjahres. Dabei kommt es auf die Fälligkeit im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit nicht an. Außerdem wird es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn Wohnungseigentümer die gesamten Aufwendungen erst in dem Jahr geltend machen, in dem die Jahresabrechnung im Jahr der Eigentümerversammlung genehmigt worden ist. Entsprechendes gilt für die Nebenkostenabrechnungen der Mieter.

Ausschluss bei Betriebsausgaben oder Werbungskosten

Die Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungsbeschäftigungsverhältnisse können nicht in Anspruch genommen werden, wenn es sich bei den Aufwendungen um Betriebsausgaben oder Werbungskosten handelt. Dabei kommt es auf den tatsächlichen Abzug als Werbungskosten oder Betriebsausgaben gar nicht an und ebenso auch nicht darauf an, ob diese Kosten sich steuerlich überhaupt ausgewirkt haben. Ist in einer Immobilie ein Arbeitszimmer vorhanden, so sind jegliche Aufwendungen, die auf das Arbeitszimmer entfallen, steuerlich bei dieser Steuerermäßigung nicht abzugsfähig, weil es sich eben hier um Betriebsausgaben oder Werbungskosten handelt.

Vorlage des Kontoauszuges

Bezüglich des Nachweises ist das Finanzamt hier sehr streng. Wird für eine haushaltsnahe Dienstleistung nicht der Zahlungsweg der Kontozahlung mit Überweisungsbeleg gewählt, sondern in bar gezahlt, scheidet die Steuerermäßigung aus. Für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen etc. ist die Steuerermäßigung davon abhängig, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf ein Konto des Erbringers der Leistung durch einen Beleg des Kreditinstituts nachweist. In bestimmten Fällen genügt dabei auch die Vorlage des Kontoauszuges. Handwerkerleistungen sind erst ab dem Veranlagungszeitraum 2006 begünstigt. Wenn jetzt solche Leistungen im Jahr 2005 erbracht wurden und die Eigentümerversammlung erst im Jahr 2006 die Jahresabrechnung genehmigt hat, sind diese Kosten im Jahr 2006 steuerlich nicht begünstigt, weil diese im Jahr 2005 wirtschaftlich angefallen sind. (AZ.: Schreiben Bundesfinanzminister vom 26.10.2007, IV C4 – S2296 – b/07/0003)

Stand Mai/ 2008
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