Privat oder beruflich

Artikel in der Recklinghäuser Zeitung veröffentlicht am 25.07.2009

Beim Führen eines Fahrtenbuches gibt es einiges zu beachten

Wird einem Arbeitnehmer ein Firmenwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt oder nutzt der Unternehmer einen Firmenwagen auch privat, so muss er diesen Eigenverbrauch grundsätzlich versteuern. Dieses kann zum einen nach der sogenannten 1 %-Methode pauschal erfolgen, zum anderen kann der Unternehmer bzw. der Arbeitnehmer durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch den Anteil der privaten bzw. betrieblichen Fahrten aufzeichnen und nachweisen und muss nur so die auf die Privatnutzung entfallenden Aufwendungen versteuern.

Die Finanzverwaltung und teilweise in der Vergangenheit auch die Steuergerichte stellen an die ordnungsgemäße Führung des Fahrtenbuchs extrem hohe Anforderungen, die in der Praxis oft nicht erfüllt werden können. In einem aktuellen Fall musste sich das höchste deutsche Steuergericht wieder einmal mit diesem Fall beschäftigen.

Der Bundesfinanzhof hatte in diesem Urteil anerkannt, dass auch ein mit kleinen Mängeln behaftetes Fahrtenbuch noch ordnungsgemäß sein kann, wenn die Aufzeichnungen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bietet. Kleinere Mängel führen nicht automatisch zur Verwerfung des Fahrtenbuchs und Anwendung der 1 %-Regelung, wenn diese insgesamt plausibel sind.

Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch setzt voraus, dass es zeitnah und in geschlossener Form geführt und die zu erfassenden Fahrten einschließlich des jeweils am Ende erreichten Kilometerstandes vollständig und in fortlaufendem Zusammenhang wiedergegeben sind. Inhaltliche Mängel können die materielle Richtigkeit in Frage stellen; jedoch führen kleinere Mängel nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs, wenn Angaben insgesamt plausibel sind. Es ist laut Ansicht des höchsten deutschen Steuergerichts unverhältnismäßig, wenn für den gesamten Zeitraum die Aufzeichnungen verworfen werden, weil versehentlich eine am 30.12. vorgenommene Fahrt, für die eine Tankrechnung vorlag, nicht aufgezeichnet wurde. Im Urteilsfall stimmten auch in einem weiteren Jahr in zwei Fällen die Kilometerangaben laut Fahrtenbuch mit denen laut Werkstattrechnung nicht genau überein. Dieses führt nicht automatisch zu einer Verwerfung, zumal Kilometerangaben laut Bundesfinanzhof in Werkstattrechnungen erfahrungsgemäß häufig ungenau sind und diesen Angaben nur indizielle Bedeutung zukommt.

Dieses Urteil ist ein Hoffnungsschimmer für alle Firmenfahrzeugbenutzer, da kleine Fehler nicht automatisch zur Verwerfung des gesamten Fahrtenbuches führen. Nichts desto trotz ist dringend zur ordnungsgemäßen Führung des Fahrtenbuches zu raten, um Stress mit der Finanzverwaltung von vornherein zu vermeiden.

(Urteil des Bundesfinanzhofes vom 10.04.2008, VI R 38/06)

Stand Juli 2009
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