Private Gründe

Artikel in der Recklinghäuser Zeitung veröffentlicht am 24.01.2009

Unfallbedingte Schadenersatzleistungen nicht immer steuerlich abzugsfähig

Unfallschäden teilen aus steuerlicher Sicht das Schicksal der Fahrt oder Reise, auf der sie entstanden sind. Muss Schadensersatz geleistet werden, so gehören diese Kosten zu den betrieblich veranlassten Aufwendungen, wenn sich der Unfall auf einer betrieblichen Fahrt ereignet hat. Wenn die Fahrt auf einer doppelten Veranlassung beruht, so mag die private Mitveranlassung von untergeordneter Bedeutung sein, solange diese Reise planmäßig verläuft. Sämtliche Aufwendungen einer solchen Fahrt sind daher grundsätzlich Betriebsausgaben und als solche auch steuerlich abzugsfähig. Wenn jedoch ein unvorhergesehenes Ereignis eintritt und dann gerade auf Grund der privaten Mitveranlassung erhebliche Kosten ausgelöst werden, so führt dieses nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zu einem Abzugsverbot für diese privat veranlassten Aufwendungen. Die betriebliche Veranlassung der übrigen Aufwendungen bleibt jedoch grundsätzlich bestehen.

Prüfung des Aufteilungsverbotes

Benutzt der Unternehmer seinen Firmen-Pkw, um einen auswärtigen Kunden zu besuchen, so erfolgt grundsätzlich der Besuch alleine aus betrieblichen Gründen. Wenn er jetzt auf einer solchen Fahrt beispielsweise aus rein privaten Gründen einen Bekannten mitnimmt, der z. B. zufällig Interesse hat, zu dieser gleichen Stadt zu fahren, so bleiben trotzdem grundsätzlich sämtliche Fahrtkosten Betriebsausgaben und sind auch steuerlich voll abzugsfähig. Hier spielt es keine Rolle, dass er seinen Bekannten mitgenommen hat, denn dieser Umstand ist von untergeordneter Bedeutung. Das Aufteilungs- und Abzugsverbot der einkommensteuerlichen Vorschriften findet deswegen keine Anwendung. Wie sieht es aber jetzt aus, wenn auf dieser Fahrt zu einem Kunden, bei welcher der Unternehmer seinen Bekannten mitgenommen hat aus privaten Gefälligkeitsgründen, ein Unfall passiert und nunmehr der Bekannte Schadensersatzansprüche gegen den Unternehmer geltend macht. Wie sieht es hier mit solchen Schadensersatzansprüchen steuerlich aus? Die Schadensersatzansprüche könnten Betriebsausgaben sein, wenn das die Schadensersatzpflicht auslösende Ereignis im Wesentlichen unmittelbare Folge der beruflichen Betätigung ist.

Doppelte Veranlassung der Reise

Weil die Reise auf einer doppelten Veranlassung beruht (Kundenbesuch, Mitnahme eines Bekannten aus rein privaten Gründen), werden auf Grund der privaten Mitveranlassung erhebliche Kosten ausgelöst, die jetzt nicht mehr von untergeordneter Bedeutung sind. Deswegen unterliegen diese Schadensersatzleistungen nach den einkommensteuerlichen Vorschriften dem Abzugsverbot für Lebensführungskosten. Dabei wird die betriebliche Veranlassung der übrigen Aufwendungen aber nicht berührt.

In diesem Zusammenhang ist noch festzuhalten, dass grundsätzlich Unfallkosten auf einer betrieblich bedingten Fahrt auch dann Betriebsausgaben sind, wenn der Unternehmer den Unfall selbst verschuldet hat. Dieses gilt selbst dann, wenn der Unternehmer beispielsweise wegen fahrlässiger Tötung eines anderen Verkehrsteilnehmers rechtskräftig verurteilt wurde. Abzugsfähig sind in einem solchen Fall aber nicht die aus dem Unfallereignis resultierenden Geldstrafen oder Geldbußen wegen verkehrswidrigen Verhaltens.
(AZ: Bundesfinanzhof, Urteil vom 01.12.2005, IV R 26/04)

Stand Januar 2009
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