Private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads/Elektrofahrrads

von Dr. Michael Korte

Neu ist die Steuerbefreiung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines betrieblichen Fahrrads vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer. Die private Nutzung des betrieblichen Elektrofahrrads bzw. Fahrrads bleibt steuerlich außer Ansatz, auch wenn das Fahrrad für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt wird; diese Steuerbefreiung ist zunächst bis 2021 befristet.

Dieses gilt für Elektrofahrräder bis zu einer maximalen Geschwindigkeit von 25 km/h. Elektrofahrräder, dessen Motor Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützen, gelten als Kraftfahrzeug.

Beachte: die steuerfreien Leistungen für die Privatnutzung des betrieblichen Elektrofahrrads werden nicht auf die Entfernungspauschale angerechnet.