Privater Vorteil

Artikel in der Recklinghäuser Zeitung veröffentlicht am 21.03.2009

Die steuerliche Abrechnung eines Firmenwagens ist nicht immer einfach

Wird ein Firmen-PKW dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt, so wird in aller Regel dieser Dienstwagen auch für Privatfahrten genutzt. Immer dann wenn, kein Fahrtenbuch geführt wird, gibt es für steuerliche Zwecke die sogenannte 1%-Regel. Nach dieser Vorschrift wird der private Nutzungsvorteil beim Arbeitnehmer steuerlich erfasst. Es wird aber nicht nur Lohnsteuer fällig, sondern auch Sozialversicherungsbeiträge, weil dieser geldwerte Vorteil dem beitragspflichtigem Bruttolohn hinzugerechnet wird. Trotzdem ist es in der Mehrzahl der Fälle vorteilhaft, wenn der Angestellte einen Firmenwagen erhält und er nicht gezwungen ist, aus dem versteuerten Lohn einen eigenen Pkw zu finanzieren. Nun sind die Kilometerfahrleistungen und somit die Kosten und die steuerlichen Konsequenzen in der Praxis aber sehr unterschiedlich.

Hoher beruflicher Anteil bei Außendienstmitarbeitern

Wird der Firmen-PKW von einem Außendienstler gefahren, so ist in aller Regel der berufliche Anteil prozentual sehr hoch und der private Nutzungsanteil entsprechend niedriger. In solchen Fällen sollte in der Praxis ausgerechnet werden, ob die 1%-Regel hier überhaupt noch vorteilhaft ist. Kostet der Wagen zum Beispiel 50.000,00 €, so sind bei der Pauschalierungsregelung 12 x 500,00 € = 6.000,00 € zu versteuern. In solchen Fällen kommt es aber durchaus vor, dass der private Nutzungsanteil beispielsweise nur 5 % beträgt. Dann kann es vorteilhaft sein, dass der private Nutzungsanteil durch ein vorschriftsmäßiges Fahrtenbuch rechnerisch ermittelt wurde. Betragen die Gesamtkosten für ein solches Fahrzeug zum Beispiel jährlich 15.000,00 €, so sind lediglich auch nur 5% = 750,00 € jährlich als Privatanteil zu versteuern. Gegenüber 6.000,00 € bei der Anwendung der 1%-Regel immerhin ein Unterschied bei der Bemessungsgrundlage von 5.250,00 €, was bei einem 50%igen Steuersatz alleine ca. 2.600,00 € ausmacht.

Bei diesem Rechenbeispiel wurde darauf verzichtet, die Pauschalierungsbeträge für eventuelle Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu berücksichtigen. Der Vollständigkeit halber ist aber darauf hinzuweisen, dass bei der sogenannten Fahrtenbuchmethode keine Pauschalierung für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte möglich ist, sondern dass auch für solche Fahrten die tatsächlichen Fahrtkosten bei der Berechnung zu berücksichtigen sind. Wie sieht es aber aus, wenn der Arbeitgeber über das ganze Jahr die 1%-Regel angewandt hat und danach die Lohnsteuer bereits an das Finanzamt abgeführt hat und auf der Lohnbescheinigung dem Bruttolohn der 1%-Betrag hinzugerechnet wurde. Hier ist festzuhalten, dass grundsätzlich auch im Rahmen der Einkommensteuererklärung noch eine Korrektur möglich ist, wenn nämlich ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wurde und der genaue Prozentanteil rechnerisch ermittelt werden kann. Dem Finanzamt sind dann entsprechend die vollständigen Unterlagen einzureichen. Aus der Bescheinigung sollte hervorgehen, wie hoch der geldwerte Vorteil nach der 1%-Methode ist. Des Weiteren hat der Arbeitgeber zu bescheinigen, wie die Gesamtkosten des Fahrzeuges in dem betreffenden Kalenderjahr gewesen sind. Anhand dieser Unterlagen kann der Arbeitnehmer in seiner Steuererklärung ausrechnen, wieviel die genauen die Kosten für die Privatfahrten ausmachen. Im Rahmen der Steuererklärung wird dann der 1%-Betrag wieder abgezogen und die genau rechnerisch ermittelten Fahrtkosten für Privatfahrten werden dem Bruttolohn hinzugerechnet bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Jahresbruttolohnes. In nicht seltenen Fällen kann sich hierdurch eine spürbare Steuererstattung – aber keine Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge – im Rahmen der Steuererklärung ergeben.

Stand März 2009
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