Privates Vermögen

Artikel in der Recklinghäuser Zeitung veröffentlicht am 14.03.2009

Steuerliche Fragen bei Pkw- Abschreibungen und Unfallkosten

Kaufen Arbeitnehmer sich ein Auto, so vollzieht sich diese Investition steuerlich gesehen grundsätzlich auf der einkommensteuerlich nicht relevanten privaten Vermögensebene. Es handelt sich um sogenannte Kosten der privaten Lebensführung. Weil der Arbeitnehmer umsatzsteuerlich auch nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, gehört die im Kaufpreis enthaltene Umsatzsteuer auch zu den steuerlichen Anschaffungskosten, welche auch Grundlage von eventuellen Abschreibungen sein muss. Macht der Arbeitnehmer mittels eines Fahrtenbuches die entsprechenden beruflichen Fahrten nach den tatsächlichen Kilometerleistungen und Kosten geltend, so ist eben die Abschreibung beim Arbeitnehmer vom Kaufpreis inklusive Umsatzsteuer vorzunehmen, was entsprechend die Gesamtkosten letzten Endes entsprechend erhöht. Außerdem ist noch daran zu erinnern, dass dem Arbeitnehmer grundsätzlich die normal lineare Abschreibung zusteht und Sonderabschreibungen wie degressive Abschreibungen etc. nicht in Betracht kommen.

Volle Abgeltung der Autokosten durch Entfernungspauschale

Unabhängig von den tatsächlichen Kosten des Arbeitnehmers für ein eigenes, oder eines ihm zur Nutzung überlassenes Kraftfahrzeug, kann der Arbeitnehmer grundsätzlich eine Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 € je Entfernungskilometer als Werbungskosten geltend machen. Mit dieser Entfernungspauschale sind grundsätzlich sämtliche mit dem Kraftfahrzeug im Zusammenhang stehende Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Kosten für die Beseitigung von Unfallschäden aber dann neben der Entfernungspauschale gesondert abgezogen werden können, wenn der Unfall auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erfolgt oder auch auf einer Umwegfahrt zum Tanken während einer Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Abzugsfähig sind die Kosten für den Unfall auch dann, wenn der Unfall auf einer Umwegstrecke zur Abholung der Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft bei einer Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erfolgt ist.

Kein Abzug der Unfallkosten bei Alkoholeinfluss

Die Richter des Bundesfinanzhofes haben entschieden, dass die Kosten für die Beseitigung von Unfallschäden dann nicht neben der Entfernungspauschale berücksichtigungsfähig sind, wenn die Fahrt unter Alkoholeinfluss durchgeführt wurde, der Unfall sich auf einer Probefahrt ereignet hat, oder der Unfall sich auf einer Umwegstrecke errechnet hat, die aus privaten Gründen benutzt wurde. Zu den privaten Gründen zählen z. B. Einkaufsfahrten, Fahrten zum Kindergarten, zur Schule oder ähnliches.

Kein Steuervorteil wegen Erhöhung des Beitragssatzes

Nach einer weiteren Entscheidung sind die sich aus einem Unfall ergebenden Folgen hinsichtlich der Versicherung (regelmäßige Erhöhung des Beitragssatzes zur Kraftfahrzeugversicherung) nicht abzugsfähig als Unfallkosten wie auch zum Beispiel Finanzierungskosten für ein neues Fahrzeug. Dabei können die Finanzierungskosten für das neue Fahrzeug selbst dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Unfall sich auf einer Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ereignet hat. Wenn der Arbeitnehmer einen Unfall verursacht hat mit einem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Fahrzeug und der Arbeitgeber dann auf die Erstattung des Teils verzichtet, welcher durch die Versicherung nicht abgedeckt ist, führt der Verzicht des Arbeitgebers zu einem geldwerten Vorteil beim Arbeitnehmer, der als Arbeitslohn zu versteuern ist.
(AZ: wegen Erhöhung Kfz-Versicherung, Bundesfinanzhof 11.07.1986, Bundessteuerblatt 1986, Teil 2 Seite 866, Finanzierungskosten Bundesfinanzhof 01.10.1982, Bundessteuerblatt 1983, Teil 2, Seite 17)

Stand März 2009
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