26 Sep PV-Anlagen aus 2022: Frist 01.10.2023 beachten!
Ab 2023 gilt für die Lieferung von PV-Anlagen in gewisser Größenordnung umsatzsteuerlich ein Null- Steuersatz. Dieser Null-Steuersatz gilt auch für die Entnahme einer PV aus dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen, wenn der Strom zu mehr als 90 % privat verbraucht wird. Dies wird unterstellt ab 2023, wenn ein Teil des mit der PV-Anlage produzierten Stroms in einer Batterie gespeichert wird oder für eine Wallbox genutzt wird. Die Verwendungsrealität ist unerheblich.
Die Entnahme der PV-Anlage aus dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen 2023 löst keine Umsatzsteuer aus, keine Korrektur vom Vorsteuerabzug, auch liegt kein Wechsel zur Kleinunternehmereigenschaft vor; trotz Entnahme der Anlage aus dem Unternehmensvermögen unterliegt weiterhin der eingespeiste Strom der Umsatzbesteuerung -zumindest in den ersten fünf Jahre nach der Option.
Werden im Jahr 2022 erworbene PV-Anlagen bis zum 02.10.2023 (Ende Abgabefrist Steuerklärung 2022) vollständig dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zugeordnet, kann der volle Vorsteuerabzug vorgenommen werden. Diese Zuordnungsentscheidung ist bis zum 02.10.2023 zu treffen durch beispielsweise kurze Info an das zuständige Finanzamt.
In 2023 kann die in 2022 mit Vorsteuerabzug erworbene PV-Anlage zum Null-Steuersatz entnommen werden, so dass nur noch der eingespeiste Strom der Umsatzsteuer zu unterwerfen ist. Diese Liquiditätsspritze gibt es nur für Anlagen aus 2022, die mit Umsatzsteuer erworben wurden, wenn die Zuordnungsentscheidung bis zum 02.10.2023 stattfindet. Die Frist ist dringend zu beachten!