17 Okt Rechenfehler bei Fahrtenbüchern
Artikel in der Recklinghäuser Zeitung veröffentlicht am 17.10.2009
Finanzgericht gesteht Abweichungen zu
Nutzt ein Unternehmer seinen Dienstwagen auch privat oder wird dem Arbeitnehmer ein Firmenwagen auch zur privaten Nutzung überlassen, so muss die private Nutzung versteuert werden. Dies kann nach der sogenannten 1 %-Regelung pauschal erfolgen oder aber der Nutzer des Firmenfahrzeugs weist die privaten bzw. betrieblichen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nach. Bezüglich der steuerlichen Anerkennung des Fahrtenbuches gibt es immer wieder Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung, die häufig erst die Steuergerichte klären können.
Kleinere Rechenfehler und Irrtümer unschädlich
In einem aktuellen rechtskräftigen Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf (12 K 4479/07 vom 07.11.2008) wird thematisiert, ob einzelne Rechenfehler und Irrtümer zu einer vollständigen Verwerfung des Fahrtenbuches führen. Das Finanzgericht entschied, dass einzelne Rechenfehler und kleinere Irrtümer nicht die Verwerfung des Fahrtenbuches für das ganze Jahr bewirken. Die Beweiskraft des Fahrtenbuches wird nicht dadurch zerstört, dass die aufgezeichneten betrieblichen Fahrten längere Strecken aufweisen, als sich dies bei Nachvollzug anhand eines Routenplaners aus dem Internet ergibt, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass der Steuerpflichtige wegen seiner Ortskenntnisse die schnellsten Strecken aussucht und dabei Baustellen und ähnlichen Hindernissen Rechnung trägt. Die Finanzverwaltung überprüft die Angaben im Fahrtenbuch häufig stichprobenweise dadurch, dass sie die angegebenen Entfernungen durch einen im Internet kostenlos erhältlichen Routenplaner abgleicht. Es wäre schon ein großer Zufall, wenn der Steuerpflichtige jeweils die verkehrsgünstigste Strecke des Routenplaners kennt oder auch verwendet. Im Urteilsfall war es auch so, dass die Entfernung laut Routenplaner mit den Angaben laut Fahrtenbuch nicht genau übereingestimmt hat. Dieses führt aber nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuches aus oben genannten Gründen; das Finanzgericht Düsseldorf gesteht Abweichungen in Höhe von 20 % – innerhalb des städtischen Bereichs auch mehr – als Sicherheitspolster auf Grund der Unwägbarkeiten dem Steuerpflichtigen zu.
Entscheidend ist nach wie vor, ob ungeachtet der Mängel noch hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben besteht. Dies hat auch das höchste deutsche Steuergericht durch ein aktuelles Urteil erneut entschieden.
Stand Oktober 2009
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