Rentenversicherungsbeiträge auch bei steuerfreien Auslandseinkünften abzugsfähig

von Rechtsanwalt Andreas Sutor/Fachanwalt für Steuer- sowie Bau- und Architektenrecht

Das Finanzgericht Köln hat jetzt in einem Urteil vom 04.06.2014, Az. 4K 3168/13, entschieden, dass Arbeitnehmer, die während eines Auslandseinsatzes steuerfreien Arbeitslohn erzielen, jedoch für diese Zeit freiwillig Beiträge in die deutsche gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, diese Beiträge als Sonderausgaben steuerlich geltend machen können.

Die Finanzverwaltung hat in der Vergangenheit derartige Beiträge nicht als Sonderausgaben steuerlich anerkannt. Diese Verwaltungspraxis hat das Finanzgericht Köln für rechtswidrig gehalten. Dementsprechend sollten in einer derartigen Situation gezahlte Rentenversicherungsbeiträge zukünftig steuerlich geltend gemacht werden.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das Finanzgericht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.