Reparaturkosten bei Falschbetankung

von Steuerberater/Wirtschaftsprüfer Andreas Belz

Kosten sind zusätzlich steuerlich abzugsfähig

Wer seinen privaten Pkw für berufliche oder dienstliche Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle nutzt, kann grundsätzlich hierfür nur die Pauschalen geltend machen. Diese sind mit 0,15 € pro gefahrenen Kilometer (0,30 € pro Entfernungskilometer) äußerst dürftig.

Eine Ausnahme wurde jahrzehntelang nur für den Fall eines Unfalls auf dem Arbeitsweg gemacht. Jetzt hat das Finanzgericht Niedersachsen neue Akzente gesetzt. In den streitbefangenen Fall hatte der Arbeitnehmer sein Fahrzeug mit der falschen Kraftstoffart betankt. Daraufhin entstand ein Motorschaden mit mehreren Tausend Euro Reparaturkosten. Jetzt möchte er die Kosten hierfür zumindest steuerlich geltend machen. Während das Finanzamt sich ablehnend zeigte, hatte er beim Finanzgericht mehr Erfolg. Es war der Auffassung, dass auch die Aufwendungen für die Beseitigung eines Motorschadens wegen Betankung mit dem falschen Sprit neben den Pauschalen geltend gemacht werden können. Allerdings ist Voraussetzung, dass die Falschbetankung auf dem Weg von oder zur Arbeitsstelle entstanden ist.

Dies ist ein Bruch mit der langjährigen Rechtsprechung, weshalb das Urteil auch in der nächsten Instanz überprüft wird. Wenn es Bestand hätte, könnten auch für weitere außergewöhnliche, nicht vorhersehbare Sachverhalte die Kosten steuerlich als Werbungskosten zusätzlich abzugsfähig sein ohne, dass es auf Verschulden ankommt, z.B.:

  • Sonstige Schäden auf dem Weg zur oder von der Arbeit wie z.B. durch nicht beseitigte Öl- oder Kühlwasserverluste
  • während des Parkens in der Arbeitszeit Schäden durch Vandalismus
  • Diebstahl während des Parkens in der Arbeitszeit.

Es bleibt abzuwarten, ob das Urteil der unteren Instanz Bestand behält.

Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen vom 24.04.2013 9 K 218/12; Revision beim BFH VI R 29/13