06 Jun Richtige Zuordnung
Artikel in der Recklinghäuser Zeitung veröffentlicht am 06.06.2009
Geschäftswagen können Betriebs- oder Privatvermögen sein
Wenn Firmen-Pkws ausschließlich für betriebliche Zwecke von Personenfirmen genutzt werden, so sind diese, steuerlich gesehen, sogenanntes notwendiges Betriebsvermögen. Selbst wenn es der Wunsch des Unternehmers ist, diese Autos nicht in der Bilanz auszuweisen, ist das nicht zulässig. Die 100 %-ige betriebliche Nutzung führt eben dazu, dass der Pkw notwendiges Betriebsvermögen darstellt und deswegen zwingend auch in der Bilanz erscheinen muss. Das betrifft alle Fahrzeuge, wenn diese zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werden.
Autos als gewillkürtes Betriebsvermögen
Werden Firmenwagen aber zu mehr als 90% privat genutzt, so gehören sie steuerlich gesehen in vollen Umfang zum sogenannten notwendigen Privatvermögen und dürfen deswegen auch nicht in der Bilanz bzw. Gewinnermittlung als Betriebsvermögen erscheinen. Eine Besonderheit gilt bei einer betrieblichen Nutzung von mindestens 10 % und höchstens 50 %. In einem solchen Fall gehört der Firmen-PKW zum sogenannten gewillkürten Betriebsvermögen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass gewillkürtes Betriebsvermögen nicht nur bei bilanzierenden Steuerpflichtigen möglich ist, sondern auch bei solchen Personen, die ihren Gewinn durch eine einfache Einnahme-Überschussrechnung ermitteln. Die Behandlung des Fahrzeuges als gewillkürtes Betriebsvermögen setzt aber voraus, dass die Zuordnung zum Betriebsvermögen unmissverständlich vom Steuerpflichtigen dokumentiert werden. Die Aufzeichnung in dem Rechnungswesen muss in einer Form erfolgen, die Zweifel im Bezug auf die Zuordnung des Fahrzeuges zum Betriebsvermögen sowie deren Zeitpunkt ausschließt. Es ist auch eine zeitnahe schriftliche Erklärung gegenüber dem zuständigen Finanzamt möglich.
Finanzamt fordert konkrete Nachweise
Wenn mit der Einnahmen-Überschussrechnung dem Finanzamt keine Unterlagen eingereicht werden, aus denen sich der Nachweis sowie der Zeitpunkt der Zuführung zum Betriebsvermögen ergibt, so wird das Fahrzeug erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Einnahmen-Überschussrechnung beim Finanzamt als Betriebsvermögen anerkannt. Nach der Rechtsprechung und den Verwaltungsanweisungen liegt beim Steuerpflichtigen die Beweislast für die Zuordnung zum Betriebsvermögen und für die Festlegung des entsprechenden Zeitpunktes. Grundsätzlich gibt es nämlich keine rückwirkende Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen. Maßgebend und erforderlich ist grundsätzlich eine zeitnahe Aufnahme im sogenannten Bestandsverzeichnis oder in vergleichbaren Aufzeichnungen. Wichtig zu wissen ist, dass die 1 %-Methode seit 2006 nur bei notwendigem Betriebsvermögen (mehr als 50 % betriebliche Nutzung) angewendet wird.
Veräußerung von stillen Reserven
Die Zuordnung zum Betriebsvermögen oder zum Privatvermögen hat weitreichende steuerliche Konsequenzen. Wird das Auto zu einem späteren Zeitpunkt veräußert, so ist grundsätzlich nur bei Gegenständen des Betriebsvermögens die Versteuerung von stillen Reserven vorzunehmen. Außerhalb von Spekulationsfristen ist die Veräußerung eines zum Privatvermögen gehörenden Autos nicht steuerpflichtig. Zu berücksichtigen ist auch, dass Veräußerungsverluste dann steuerlich in Abzug gebracht werden können, wenn das Auto zum Betriebsvermögen gehört. Verluste im Privatvermögen schlagen sich – außerhalb der Spekulationsfrist – steuerlich grundsätzlich nicht nieder.
Umsatzsteuerlich spricht man nicht vom Betriebsvermögen sondern vom sogenannten Unternehmensvermögen. Wird das Auto unternehmerisch genutzt und entscheidet der Unternehmer, dieses Auto dem Unternehmensvermögen zuzuordnen, so ist grundsätzlich eine Vorsteuererstattung bei solchen Unternehmern vorgesehen, wenn diese selbst auch umsatzsteuerpflichtige Umsätze tätigen.
(AZ: Bundesfinanzhof vom 02.10.2003, Bundesteuerblatt 2004 II, 985 und Schreiben des Bundesfinanzministers vom 17.11.2004)
Stand Juni 2009
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