31 Okt Scheitern nichtehelicher Lebensgemeinschaften
von Rechtsanwalt/Steuerberater G.-B. Sprißler
Auswirkungen auf Schenkungen an den Partner
Viele Paare sind nicht verheiratet, sondern leben in einer mehr oder weniger lockeren Partnerschaft. Finanzielle Zuwendungen finden gleichwohl in größerem oder kleinerem Umfang auch hier statt. Wenn die Partnerschaft dann scheitert, stellt sich die Frage, was mit den Zuwendungen passiert.
Die Rechtsprechung hat versucht, die Lebenswirklichkeit zu erfassen und Regeln aufzustellen. Wer Zuwendungen an oder für die Partnerschaft trägt, handelt normalerweise in dem Bewusstsein, dass die Partnerschaft zwar jederzeit beendet werden kann, aber doch grundsätzlich von Dauer ist. Wenn der Empfänger oder Begünstigte davon ausgeht, dass die Zuwendung endgültig ist, kann bei einem Scheitern der Aufwand nicht zurückverlangt werden. Insbesondere bei Beiträgen zu laufenden Kosten, die im täglichen Leben in Regelmäßigkeit anzufallen pflegen oder auch durch einen größeren Einmalbetrag beglichen werden, wird ein späteres Rückforderungsverlangen nicht Erfolg versprechend sein. Anders ist es, wenn größere Beträge oder außergewöhnliche Rechtsgeschäfte zu Gunsten des anderen Partners abgeschlossen werden. Einen derartigen Fall hatte jetzt der Bundesgerichtshof zu entscheiden. Hintergrund war die Absicht, den anderen Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft abzusichern. Diese Absicherung sollte durch die Zuwendung eines Sparbriefes erfolgen.
Nachdem die Partnerschaft gescheitert war, wollte der Zuwendende den Sparbrief zurück erhalten. Der Bundesgerichtshof hatte ihm Recht gegeben und dabei auf die sich durch das gesamte Zivilrecht ziehende Regelung des „Wegfalls der Geschäftsgrundlage“ bzw. „Störung der Geschäftsgrundlage“ zurückgegriffen. Eine Rückforderung ist dann zulässig, wenn die Leistung nach den jeweiligen Verhältnissen unter einer Abwägung aller Umstände des Einzelfalls einer erheblichen Bedeutung zukommt. Die letztlich doch etwas schwammigen Überlegungen zeigen, dass es sich jeweils um eine Einzelfallentscheidung handelt.
Urteil des BGH vom 06.05.2014 X ZR 135/11