01 Aug Schönheit ist dem Finanzamt egal
Von Rechtsanwalt/Steuerberater/vereidigter Buchprüfer G.-B. Sprißler veröffentlicht in der RZ Gesundheit Nr. 60
Wann beteiligt sich der Fiskus an den Kosten für eine Schönheits-OP?
Wer Krankheitskosten aus eigener Tasche bezahlen muss und keinen Ersatz von der Krankenkasse erhält, überlegt sich, wenigstens bei der Steuererklärung einen kleinen Zuschuss durch die Reduzierung der Einkommensteuer zu erhalten.
Das „Einfallstor“ hierfür sind die sogenannten außergewöhnlichen Belastungen.
Heilbehandlungen werden im Rahmen dieser Position steuermindernd berücksichtigt, wenn sie Krankheiten, Leiden, Körperschäden, körperliche Beschwerden oder seelische Störungen verhindern, zu erkennen helfen, heilen oder lindern. Davon abzugrenzen sind aber solche Behandlungen, bei denen die kosmetischen Überlegungen im Vordergrund stehen und keine medizinische Notwendigkeit und keine therapeutischer Zielsetzung vorliegt. In einem solchen Fall sind die Kosten steuerliches „Privatvergnügen“.
Ist keine klare und eindeutige Einordnung in eine dieser beiden Kategorien nicht möglich, obliegt es dem Steuerpflichtigen, nachzuweisen, dass es sich um medizinisch notwendige Maßnahmen zur Heilung und Linderung einer Krankheit handelt. Er hat dann die Beleg- und Nachweispflicht für die steuerliche Abzugsfähigkeit.
Durch eine Gesetzesänderung in 2011 sind dabei die Voraussetzungen für die steuerliche Geltendmachung verschärft worden. Für bestimmte Fallkonstellationen ist seitdem ein vorher auszustellendes amts- oder vertrauensärztliches Attest erforderlich. Der Gesetzgeber hat aber keine Anwendung auf Operationen aller Art angeordnet. Bei Operationen gelten also diese strengen Verfahrensregeln nicht.
Die Finanzverwaltung Schleswig-Holstein hat daher nunmehr die Finanzbehörden instruiert und Regelungen aufgestellt, wie bei Schönheitsoperationen verfahren werden soll. Aus der Sicht der Finanzbehörden haben Schönheitsoperationen den Makel, dass sie in der Regel nicht der Behandlung von „Krankheiten“ dienen. Die Finanzbehörde möchte ein Attest, wobei eine Aussage des behandelnden Arztes (also des Schönheitsoperateurs) nicht ausreichen soll. Wenn eine medizinisch indizierte Behandlung vorläge, erwartet die Finanzbehörde, dass auch Befundberichte anderer Ärzte vorliegen. Die Finanzbehörden interessieren sich ferner für die Gründe, weshalb Krankenkassen beispielsweise eine Behandlung und die Übernahme von Kosten ablehnen. Ist dagegen von Seiten der Krankenkasse oder des Beihilfeträgers zumindest ein Teil der Kosten anerkannt, ist dies ein starkes Indiz für die steuerliche Abzugsfähigkeit. Ansonsten hilft auch hier nur ein Attest des Amtsarztes. Dieses muss vorher ausgestellt worden sein.
Derzeit befassen sich die Finanzgerichte auch noch mit einem weiteren Aspekt, der zumindest indirekt Auswirkungen auf den Patienten hat. Dabei geht es um die Frage, ob die Schönheitsoperationen der Umsatzsteuer unterliegen. Generell gilt für „Heilbehandlungen“, dass diese nicht zur Umsatzsteuer herangezogen werden. Unter welchen Umständen bei Schönheitsoperationen andere Grundsätze gelten, muss jetzt der Bundesfinanzhof entscheiden. Diese Frage hat für den Patienten durchaus praktische Bedeutung, da es einen Unterschied macht, ob sich für ihn der „Preis“ um 19% erhöht.
(Verfügung des Finanzministeriums des Landes Schleswig-Holstein vom 12. März 2013 Az. VI – S2284 – Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 12.01.2012, 6 K 1917/07, Revision eingelegt beim Bundesfinanzhof mit dem Aktenzeichen V R 16/12).