Schriftform ist zu empfehlen

Artikel in der Recklinghäuser Zeitung veröffentlicht am 29.02.2008

Bei Minderjährigen ist für den Mietvertrag ein Ergänzungspfleger erforderlich

Werden mit Angehörigen Mietverträge abgeschlossen, so ist damit zu rechnen, dass die Finanzämter diese Verträge ganz besonders kritisch unter die Lupe nehmen. Im Gegensatz zu Mietverträgen mit Fremden, müssen bei Angehörigen zwei Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung von Mietverträgen vorhanden sein: einerseits muss der Mietvertrag zivilrechtlich wirksam abgeschlossen sein und andererseits muss das Mietverhältnis ernsthaft vereinbart und entsprechend der Vereinbarung auch in der Praxis tatsächlich umgesetzt werden. Das Finanzamt zieht den sogenannten Fremdvergleich.

Maßgeblich sind objektive Gegebenheiten

Fremdvergleich bedeutet, dass dieser Vertrag zwischen den nahen Angehörigen dem Üblichen unter fremden Dritten entsprechen sollte. Gibt es hier Abweichungen anhand der Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten, wird grundsätzlich die steuerliche Anerkennung versagt. Dabei ist jedoch zu betonen, dass nicht jede geringfügige Abweichung vom Üblichen sofort zur steuerlichen Nichtanerkennung führt. Die Finanzämter nehmen eine Gesamtwürdigung des Mietverhältnisses vor und prüfen die ernsthafte Vereinbarung und die tatsächliche Durchführung des Mietvertrages. Beides muss erfüllt sein.

Schriftform ist vorteilhaft

Nach der Rechtsprechung ist es zwar zulässig, dass auch Mietverträge unter Angehörigen formlos abgeschlossen werden. Doch weil diese Formlosigkeit bei Mietverhältnissen unter Fremden eher unüblich ist, kann das auch sehr schnell zu einer Diskussion mit dem Finanzamt führen. Hier muss der Steuerpflichtige nämlich darlegen, weshalb von der Schriftform abgewichen wurde. Um sich diese Diskussion von vornherein zu ersparen, sollte man den sicheren Weg der Schriftform wählen, der letztlich auch Arbeit erspart.

Ergänzungspfleger bei minderjährigen Angehörigen

Mietverträge mit Angehörigen müssen in jedem Falle zivilrechtlich wirksam abgeschlossen worden sein. Wird ein Mietverhältnis mit einem minderjährigen Kind abgeschlossen, so ist dieses grundsätzlich auch steuerlich anzuerkennen. Zivilrechtlich kann ein solches Mietverhältnis nur dann wirksam abgeschlossen werden, wenn ein Ergänzungspfleger bestellt wurde und dabei mitgewirkt hat. Ist dieses nicht der Fall, so wird man beim Finanzamt das Mietverhältnis steuerlich nicht anerkannt bekommen. Wird ein solches Mietverhältnis steuerlich dann nicht anerkannt, weil es an der zivilrechtlichen Wirksamkeit fehlt, so muss davon ausgegangen werden, dass das Finanzamt im gleichen Verhältnis auch die Werbungskosten von dieser betreffenden Wohnung zum Abzug nicht zulässt.

Regelmäßige Mietzahlung laut Vertrag erforderlich

Ist im Mietvertrag geregelt, dass die Mietzahlung wie üblich jeweils monatlich zu einem bestimmten Termin erfolgt, so ist es in jedem Fall unbedingt erforderlich, dass diese vereinbarte Zahlungsweise auch genau eingehalten wird. Ist das nicht der Fall, so fehlt es an der erforderlichen tatsächlichen Durchführung des Mietvertrages und somit droht dann die Nichtanerkennung durch das Finanzamt. Grundsätzlich ist es nämlich nicht zulässig, dass zwar monatliche Zahlungsweise vereinbart wird, aber die tatsächliche Zahlung nur jährlich erfolgt. In einem Mietvertrag sollten unbedingt geregelt sein die Höhe des Mietzinses und auch die Mietsache als solche, weil dieses laut Bügerlichem Gesetzbuch die Hauptinhalte eines Mietvertrages sind. Letztlich soll der Vollständigkeit halber abschließend auch noch darauf hingewiesen werden, dass es nicht möglich ist, einzelne Wohnräume im Haus der Eltern, die keine abgeschlossene Wohnung bilden, an Kinder steuerlich wirksam zu vermieten.

Stand Februar/ 2008
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