Schutz der Unfallversicherung nur für den Betriebsweg

Von Dr. Michael S. Korte – Diplom-Kaufmann, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer – veröffentlicht in der Recklinghäuser Zeitung

Die Sozialversicherung umfasst u.a. auch die betriebliche Unfallversicherung durch die Berufsgenossenschaften. Versichert sind dabei aber nur Unfälle während der Arbeit. Einen tragischen Fall hatte das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen zu entscheiden. Dort hatten zwei Kläger ein Fahrzeug von einem Mietwagen- und Transportunternehmen erworben und sollten dies an den Betriebssitz überführen. Fahrer waren der Kläger als Inhaber des Unternehmens und die als Minijobberin angestellte Ehefrau. Da der Kläger sich auf der Fahrt verfuhr, führte ihn der Weg nicht zum Betriebssitz, sondern in die entgegengesetzte Richtung. Auf dem Kölner Ring kam es zu einem schweren Unfall, bei dem der Kläger den linken Arm verlor.

Fraglich war, ob sich der Unfall auf einen Betriebsweg befand. Hierzu zählt aber grundsätzlich nur der direkte Weg zum Ziel. Nach den Ermittlungen der Polizei hatte der Kläger aber einen Riesenumweg verfolgt. Der Abweg erfolgte durch Unachtsamkeit des Klägers, weil er durch Gespräche mit seiner Beifahrerin abgelenkt worden war. Eine derartige Ablenkung verhindert die betriebliche Veranlassung. Anders wäre es gewesen, wenn der Kläger sich bspw. infolge Nebels, Dunkelheit oder mangelhafter Beschilderung verfahren hätte.

Der Umweg war daher aus persönlichen Gründen verursacht. Die Unfallversicherung hatte eine Kostenübernahme und die Anerkennung eines Arbeitsunfalls sowie weitere Entschädigungsansprüche zu Recht abgelehnt.