09 Aug Schwarzarbeit kann teuer werden
von Rechtsanwalt/Fachanwalt für Steuerrecht, Bau – und Architektenrecht Andreas Sutor
Keine Mängelbeseitigungsansprüche bei Schwarzarbeiten
Die Schwarzarbeit kommt gerade auch bei Handwerkern vor. Letztlich wird durch die Umgehung insbesondere der Umsatzsteuer und die Nichtangabe bei der Einkommensteuer der Fiskus und damit die Allgemeinheit geschädigt. Die Leistung kann damit billiger angeboten werden. Der Staat bekämpft dies insbesondere über das Steuerrecht. Es handelt sich strafrechtlich um Steuerhinterziehung, wobei der Auftraggeber in der Regel Mittäter oder Gehilfe ist. Durch verschiedene Verbote, Auflagen und Vergünstigungen versucht der Fiskus, die Schwarzarbeit zurückzudrängen. So sind Rechnungen an Immobilieneigentümer, die das Haus betreffen, für zwei Jahre aufzubewahren. Bei Steuerpflichtigen, die sowohl privat genutzte wie Mietimmobilien haben, achtet das Finanzamt darauf, dass Rechnungen für den Privatbereich nicht aus Versehen bei den vermieteten Immobilien landen. Rechnungen für privat genutzte Immobilien sind bezüglich des Lohnanteils steuerlich abzugsfähig.
Jetzt kommt überraschende Unterstützung von unerwarteter Seite: Das höchste Zivilgericht, der Bundesgerichtshof, hat entschieden, dass bei einer Schwarzgeldabrede kein wirksamer zivilrechtlicher Vertrag vorliegt. Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz beinhalte ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB. Wird ein Auftrag an einen Handwerker vergeben, bei dem sich beide Seiten darüber im Klaren sind, dass keine Rechnung ausgestellt wird, daher der bar bezahlte Betrag weder Umsatzsteuer noch einen Aufschlag für die Ertragsteuern des Handwerkers enthält, ist der gesamte Vertrag wegen Verstoßes gegen die gesetzlichen Vorschriften nichtig. Dann kann der Auftraggeber auch keinerlei Mängelgewährleistungsansprüche bei fehlerhaften Arbeiten durch Handwerker geltend machen.
Das ist eine empfindliche Sanktion, weil der Auftraggeber Gefahr läuft, für billiges Geld schlechte Arbeiten zu erhalten, ohne dabei rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen zu können.
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1.8.2013 VII ZR 6/13