Schwere Autos

Artikel in der Recklinghäuser Zeitung veröffentlicht am 27.06.2009

Besteuerung eines Geländewagens als Pkw

Nach Meinung des Bundesfinanzhofes sind maßgeblich grundsätzlich die kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Kriterien und nicht für die Kfz-Besteuerung das europäische Gemeinschaftsrecht. Entscheidungserheblich ist, ob der Geländewagen nach seiner Bauart und Einrichtung geeignet und bestimmt ist, vorwiegend der Personenbeförderung zu dienen und außer dem Fahrersitzplatz Sitzplätze für maximal 8 Personen anbietet. Wenn dies der Fall ist, unterliegt der Geländewagen grundsätzlich der Besteuerung als Pkw, welcher sich nach dem Hubraum bestimmt und nicht nach dem Gewicht, wie dieses bei Lkw vorgesehen ist. Danach sind Geländewagen seit dem 01.05.2005 regelmäßig als Pkw zu besteuern. Sie sind vom Hersteller zur Personenbeförderung konzipiert und unterscheiden sich nach Bauart, Einrichtung und äußerem Erscheinungsbild nicht von einem Pkw. Für die Abgrenzung sind mehrere Kriterien entscheidend.

Hierzu zählen unter anderem die Zahl der Sitzplätze, die zulässige Ladung, Größe der Ladefläche, Ausstattung mit Sitzbefestigungspunkten und Sicherheitsgurten, Verblechung von Seitenfenstern, Höchstgeschwindigkeit, äußeres Erscheinungsbild und die Herstellerkonzeption. Dabei ist es unbeachtlich, ob durch Umklappen der Sitze die Ladefläche vergrößert werden kann. Kein Merkmal von Bauart und Einrichtung kann von vornherein als alleinentscheidend angesehen werden. Auch die Einstufung eines Kraftfahrzeugs durch die Verkehrsbehörde hat keine steuerrechtlich bindende Wirkung. Gleiches gilt für die Fahrzeugklassifikation des Herstellers. Für die Zeit bis zum 30.04.2005 galt dies nur für Geländewagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 2,8 Tonnen. Schwerere Geländewagen waren als LKW zu besteuern. Seit dem 01.05.2005, ab dem die Gewichtsbegrenzung der Straßenverkehrsordnung aufgehoben wurde, gelten die obigen Grundsätze auch für schwerere Kraftfahrzeuge. Dies hat die Rechtsprechung für einen Mercedes-Geländewagen erneut festgestellt und die bisherigen Rechtsprechungs-Grundsätze bekräftigt.

(Beschluss des Bundesfinanzhofes vom 21.08.2006, VII B 333/05; Beschluss vom 30.10.2008, II B 59/08)

Stand Juni 2009
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