Schwierige Geltendmachung

Von Gregor-B. Sprißler – Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater – veröffentlicht  in der Recklinghäuser Zeitung

Die Geltendmachung von Baumaßnahmen als außergewöhnliche Belastungen ist seit jeher mit Schwierigkeiten verbunden. Häufig handelt es sich um Fälle, in denen der Zugang zur oder die Wohnung selber so umgebaut werden müssen, dass beispielsweise Rollstuhlfahrer die Wohnung erreichen und sich ohne Behinderung in der Wohnung bewegen können. Die Aufwendungen können in der Regel allenfalls als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Hierfür muss die Aufwendung zwangsläufig sein. Es muss also eine Kausalität zwischen der Erkrankung und den Baumaßnahmen vorliegen. Außerdem muss der Steuerpflichtige „belastet“ sein, d.h. es darf ihm kein gleichwertiger Gegenwert erwachsen.

In zwei Urteilen hat der BFH hier eine steuerbürgerfreundliche Haltung eingenommen. Mit Urteil vom 22.10.2009 hat er entschieden, dass der Umbau eines Hauses bei einer unvorhersehbaren Erkrankung als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig ist, und zwar auch dann, wenn daneben noch der Pflegepauschbetrag gewährt wird. In diesen Fällen muss nicht mehr geprüft werden, ob die Umbaumaßnahmen zu einem Gegenwert oder zu einem marktgängigen Vorteil geführt haben, die dann eine „Belastung“ entfallen lassen.

In einem weiteren Urteil vom 24.02.2011 lässt der BFH krankheits- oder behinderungsverursachte Mehraufwendungen für Umbaumaßnahmen als außergewöhnliche Belastung zu. Ob mit den Umbaumaßnahmen die Wohnung wertvoller wird, ist dabei unerheblich, wenn die Krankheit oder Behinderung so im Vordergrund steht, dass die Umsetzung zwangsläufig ist. Ebenso verzichtet das oberste Finanzgericht darauf, dass die Krankheit auf einem nicht vorhersehbaren Ereignis beruht.

Die Finanzverwaltung hat sich jetzt dieser Haltung des Gerichtes angeschlossen und wendet die Grundsätze allgemein an. Allerdings verlangt sie, dass die Umbaumaßnahmen ausschließlich durch die Behinderung oder Krankheit verursacht sind. Außerdem können dann die Kosten nur in dem Jahr der Bezahlung geltend gemacht werden. Anders als bei Reparaturen bei fremdvermieteten Wohnungen ist somit eine Verteilung auf mehrere Jahre unzulässig, auch wenn sich dadurch höhere steuerliche Vorteile ergäben.
(Urteile des BFH vom 22.10.2009, BStBl 2010 II 280 und vom 24.02.2011, Aktenzeichen VI R10/10; Kurzinformation Einkommensteuer der OFD in Münster Nr. 11/2010 vom 15.06.2010).