Schwierigkeiten bei der effektiven Räumungsvollstreckung

von Rechtsanwalt Andreas Sutor/Fachanwalt für Steuer- sowie Bau- und Architektenrecht

Der Trick mit dem Untermieter

Das Recht stellt an die Kündigung von Wohnraummietverhältnissen hohe Anforderungen. Auch bei der Zwangsvollstreckung nach einem erfolgreichen Räumungstitel können Schwierigkeiten entstehen. Das Problem kann darin bestehen, dass der Vermieter nur gegen den zum Zeitpunkt der Klage vertraglichen oder tatsächlichen Mieter einen Titel erwirkt. Ändert sich gegenüber dem Urteil der Bestand an Mietern bzw. tatsächlich Nutzenden in der Wohnung, besteht die Gefahr, dass die Kündigung letztlich ins Leere läuft.

Das hat der Gesetzgeber gesehen und versucht, gesetzlich die Möglichkeit einer effektiven Räumungsvollstreckung zu schaffen und einen neuen § 940 a Abs. 2 ZPO geschaffen. Da die Umsetzung aber im alltäglichen Leben auf Schwierigkeiten stößt, wird in Fachkreisen die Auffassung vertreten, dass eine Zwangsvollstreckung auch dann möglich ist, wenn der Vermieter sich zuvor nach Untermietern erkundigt hat, aber keine oder falsche Antwort erhalten hat. Dann kann der Räumungsschuldner sich nicht auf das Vorhandensein neuer Personen berufen.

Verfassungskonforme Auslegung des BGH-Urteils vom 14.08.2008