Sicher abgestellt

Artikel in der Recklinghäuser Zeitung veröffentlicht am 21.02.2009

Steuervorteile durch Garagengeld für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer monatlich eine Entschädigung für die Garage, stellt sich die Frage, ob für diese Zahlung beim Arbeitnehmer Steuern fällig werden und Sozialversicherung zu bezahlen ist. Die Frage kann nicht pauschal beantwortet werden, letztlich kommt es immer auf den Einzelfall an. Es kann sein, dass dieses Garagengeld beim Arbeitnehmer lohnsteuerpflichtig ist und auch Sozialversicherungsbeiträge fällig werden. Andererseits kann es aber auch sein, dass kein Arbeitslohn vorliegt und die Zahlungen für die Garage bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steuerlich zu erfassen sind. Denkbar ist es aber auch, dass die Zahlungen überhaupt nicht abgabepflichtig sind. Je nach Sachverhalt und Gestaltung ist es auch möglich, dass durch solche Zahlungen sogar steuerliche Vorteile erreicht werden können.

Eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers

Fährt der Arbeitnehmer einen Dienstwagen, so hat der Arbeitgeber natürlich ein eigenbetriebliches Interesse daran, dass dieses Fahrzeug auch sicher in einer Garage untergestellt werden sollte. Weil somit solche Zahlungen überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgen, liegt grundsätzlich auch kein Arbeitslohn vor, was vom Bundesfinanzhof in mehreren Entscheidungen bestätigt worden ist. Ersetzt der Arbeitgeber dem Angestellten nur die Kosten für das Unterstellen des Fahrzeuges in einer vom Arbeitnehmer angemieteten Garage, so liegt ein steuerfreier Auslagenersatz vor. Selbst wenn der Dienstwagen vom Arbeitnehmer auch privat genutzt werden darf, ist kein zusätzlicher geldwerter Vorteil steuerlich anzusetzen, weil er letztlich durch die 1 %-Regel abgegolten ist.

Abgeltung durch Entfernungspauschale

Werden einem Arbeitnehmer Beträge für die Garage erstattet und sind die entstandenen Kosten für die Garage aber höher als die Erstattung des Arbeitgebers, so mindern die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Differenzbeträge nicht den monatlich zu versteuernden geldwerten Vorteil für die Privatnutzung des Dienstwagens und die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Der selbstgetragene Betrag für die Garage ist auch nicht bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzuziehen, weil mit der Entfernungspauschale sämtliche Kosten abgegolten sind, welche durch die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstanden sind. Etwas anderes gilt aber, wenn der Arbeitnehmer für Dienstreisen die tatsächlichen Kosten für das Fahrzeug als Werbungskosten geltend macht. Hier ist entsprechend der Kostenanteil, der dem Anteil der dienstlichen Fahrten an der Gesamtfahrstrecke entspricht, als Werbungskosten steuerlich abzugsfähig.

Steuerpflichtige Mieteinnahmen

Stellt der Arbeitnehmer das Fahrzeug in der eigenen Garage in seinem Wohnhaus ab, so liegt kein Arbeitslohn für das gezahlte Garagengeld vor, vielmehr ist dieses bei den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen. Dabei kommt es noch nicht einmal darauf an, ob bürgerlich-rechtlich wirksam abgeschlossene Mietverträge vorliegen, maßgebend ist alleine der wirtschaftliche Gehalt. Das Garagengeld ist bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen, die entsprechend anteiligen Kosten kann der Angestellte bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abziehen wie z. B. Abschreibung, Versicherung, Kommunalabgaben, Strom etc.. Durch die Zuordnung bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung stellt das Garagengeld zwar eine steuerpflichtige Einnahme dar, letztlich wird aber hier die Sozialversicherung gespart, die bei einer Zuordnung zum Arbeitslohn anfallen würde. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes ist die steuerliche Behandlung in gleicher Weise in solchen Fällen auch anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer eine Garage anmietet und diese an den Arbeitgeber untervermietet.

Nutzt der Angestellte seinen eigenen privaten Pkw nur für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, so führt ein vom Arbeitgeber gezahltes Garagengeld grundsätzlich zu steuer- und sozialversicherungspflichtigem Arbeitslohn, weil die Kosten für das Unterstellen des Pkw mit der Entfernungspauschale abgegolten sind.

Erstattungen können abgabenfrei sein

Wenn der Angestellte eine Auswärtstätigkeit ausübt, sind grundsätzlich die entsprechenden Kosten als Werbungskosten abzugsfähig, wobei auch die anteiligen Kosten für die Garage dazu gehören. Erstattungen des Arbeitgebers zu den beruflich veranlassten Fahrzeugkosten sind nach den steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften stets abgabenfrei. In den Fällen, bei denen der Arbeitgeber nicht alle entstandenen Kosten vergütet, liegen Werbungskosten vor.

Werden die tatsächlichen Kfz-Kosten geltend gemacht, gehören zu den steuerlichen Werbungskosten auch die Kosten für die Reparatur der Garage nach einem Unfall. Der Bundesfinanzhof hat hier bestätigt, dass das Einfahren des Autos in die Garage der letzte Teil der Reise ist und deswegen eine berufliche Veranlassung genauso vorliegen kann wie bei der Dienstreise.
(AZ: Urteil vom 07.06.2002, VI R 145/99, Oberfinanzdirektion Frankfurt, 18.03.2003, S 2334 A – 18 – ST 230, Bundesfinanzhof Urteil vom 10.03.1978, VI R 239/74)

Stand Februar 2009
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