Steuerliche Absetzbarkeit von Gesundheitskosten

Artikel in der Mitarbeiterzeitung des Prosper-Hospitals veröffentlicht am 29.04.2010

Erstmals seit dem Jahr 2008 wurde eine neue Steuerbefreiung für die betriebliche Gesundheitsförderung geschaffen. Zusätzlich zum Gehalt können jährlich 500,00 € pro Mitarbeiter vom Arbeitgeber aufgewendet werden für beispielsweise Kurse zur gesunden Ernährung, Rückengymnastik, Suchtpräventionen etc.; nicht gefördert werden jedoch Beiträge zu Sportvereinen und Fitnessstudios.

Ist der Arbeitgeber auf Grund der Vorschriften des Arbeitsschutzes verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine sogenannte Bildschirmarbeitsplatzbrille zu stellen, so sind die übernommenen angemessenen Kosten für diese spezielle Sehhilfe kein Arbeitslohn und somit auch nicht lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.

Sonstigen Krankheitskosten wie beispielsweise Kosten für Zahnersatz, Brillen, Medikamente etc. sind vom Steuerpflichtigen steuerlich nur im Rahmen der Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers berücksichtigungsfähig (soweit nicht von der Versicherung erstattet), wenn sie dem Grunde und der Höhe nach zwangsläufig entstehen, es sich somit um sogenannte außergewöhnliche Belastungen handelt. Diese Kosten können jedoch nur insoweit berücksichtigt werden, als sie die zumutbare Belastung übersteigen, die von den individuellen Verhältnisse des Steuerpflichtigen abhängt (Einkommen, Zahl der Kinder). Dies beruht auf der Erwägung, dass dem Steuerpflichtigen auf Grund seines Einkommens zugemutet werden kann, einen Teil der Kosten selber zu tragen.

Bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte beispielsweise von 51.130,00 € beträgt die zumutbare Belastung 6 % des Einkommens, so dass Krankheitskosten erst ab einem Betrag von 3.067,80 € steuerlich geltend gemacht werden können; bei Verheirateten mit drei oder mehr Kindern sinkt diese zumutbare Belastung beispielsweise auf 1 % des Einkommens (511,30 €). Wichtig ist auch, dass es auf den Zahlungszeitpunkt ankommt: es empfiehlt sich daher, Kosten zusammen möglichst in einem Jahr zu bezahlen, um diese zumutbare Belastung zu überschreiten. Dies kann sich anbieten vor allen Dingen bei kostenträchtigen Maßnahmen wie beispielsweise Einbau eines Treppenlifts, Zahnersatz oder Brillen.