04 Apr Steuerliche Spielregeln
Artikel in der Recklinghäuser Zeitung veröffentlicht am 04.04.2009
Gesonderter Darlehensvertrag empfehlenswert beim Pkw-Kauf
Der überwiegende Teil der Pkw wird wohl nicht bar bezahlt, sondern geleast oder finanziert. Damit Geschäftsleute möglichst alle Zinsen für solche Darlehen auch uneingeschränkt steuerlich absetzen können als Betriebsausgaben, sind in der Praxis einige steuerliche Spielregeln zu beachten. Der Gesetzgeber hat nämlich seit dem Jahr 1999 immer dann nur noch einen beschränkten Abzug der Zinsen zugelassen, wenn Teile der Zinsen auf sogenannte Überentnahmen (Entnahmen sind höher als der Gewinn) beruhen. Die Schuldzinsen sind bei Unternehmen grundsätzlich immer dann unbeschränkt abzugsfähig, wenn sie mit betrieblichen Investitionen direkt im Zusammenhang stehen. Damit man nicht in die Problematik kommt, dass Zinsen gar nicht oder nur teilweise wegen Überentnahmen abzugsfähig sind, sollten jeweils gesonderte Darlehensaufnahmen erfolgen bei der Anschaffung von Firmenautos.
Ungünstig Kontokorrentfinanzierung
Steuerlich ungünstig kann es wegen der Problematik der Überentnahmen sein, wenn der Kaufpreis mittels Kontokorrent bezahlt wird. Gefahren drohen auch, wenn ein gesonderter Kredit zur Finanzierung des Kaufpreises für den Pkw-Kauf aufgenommen wurde und der Darlehensbetrag zunächst auf das Kontokorrentkonto überwiesen wurde. Unproblematisch ist das nur, wenn möglichst umgehend diese Mittel sofort zur Bezahlung des Kaufpreises verwandt werden. Der Bundesfinanzminister hat im Jahr 2005 hierzu geäußert, dass eine Zuordnung als Investitionskredit nur dann möglich ist, wenn ein enger zeitlicher und betragsmäßiger Zusammenhang zwischen der Belastung auf dem Kontokorrentkonto und der Darlehensaufnahme besteht. Ein enger zeitlicher Zusammenhang ist nur dann anzunehmen, wenn zwischen der Überweisung der Darlehensmittel auf das Konto und der Abbuchung zur Bezahlung der Anschaffungskosten für das Fahrzeug ein Zeitraum von nicht mehr als dreißig Tagen liegt.
Gesondertes Darlehen ist vorteilhaft
Wenn kein gesondertes Darlehen aufgenommen wurde und die Bezahlung von dem betrieblichen Kontokorrentkonto erfolgt, so kann man nach Auffassung des Bundesfinanzministers hier die Zinsen nicht als begünstigte Zinsen für einen Investitionskredit bei der Berechnung der Gewinnhinzurechnungen herausnehmen. Nach der Gesetzesneuregelung ab dem Jahr 1999 ist grundsätzlich in jedem Jahr zu überprüfen, ob die betrieblich veranlassten Schuldzinsen auf Überentnahmen beruhen. Wenn dieses der Fall ist, sind die nicht durch einen Investitionskredit verursachten betrieblichen Schuldzinsen, gegebenenfalls bis auf einen Sockelbetrag von 2.050,00 Euro, nicht als Betriebsausgaben abziehbar.
Jahrelange Nachteile bei Überentnahmen
Diese ungünstige Regelung tritt selbst dann ein, auch wenn im laufenden Jahr überhaupt keine Überentnahmen vorliegen. Es werden nämlich jedes Jahr Überentnahmen und Unterentnahmen saldiert vorgetragen. Also wenn aus den Vorjahren ein erheblicher Saldo an Überentnahmen besteht, so droht hier auch im laufenden Jahr eine Kürzung der Schuldzinsen als Betriebsausgaben, selbst wenn im laufenden Jahr noch nicht einmal der ganze Gewinn privat entnommen wurde.
Grundsätzlich ist also eine Einzelfinanzierung ratsam, denn dieses hat ja auch zur Auswirkung, das Jahr für Jahr sichergestellt ist, dass die Zinsen für den Pkw-Kauf als Investitionskredit ungeschmälert als Betriebsausgabe abgezogen werden können.
(AZ: Schreiben des Bundesfinanzministers vom 17.11.2005, Bundessteuerblatt 2005 I Seite 1019)
Stand April 2009
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