Steuern sparen

Artikel in der Recklinghäuser Zeitung veröffentlicht am 10.01.2009

In einigen Fällen sind auch Autokosten außergewöhnliche Belastungen

Für außergewöhnliche und zwangsläufige Kosten können Steuerpflichtige eine entsprechende Steuerermäßigung nach einkommensteuerlichen Vorschriften beantragen. Grundsätzlich gehören Kosten für Pkw bei einem normalen Autofahrer aber nicht zu dieser Art Aufwendungen. Ausnahmsweise können Pkw-Kosten steuerlich gesehen dann außergewöhnlich und zwangsläufig sein, wenn sie zur Heilung oder Linderung einer Krankheit erforderlich sind, z. B. als Reisekosten aus Anlass einer Behandlung des Steuerzahlers oder z. B. für unumgängliche Fahrtkosten zum Arzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes können derartige Kosten dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigt werden in der Regel aber nur in Höhe der Kosten für öffentliche Verkehrsmittel, weil in dieser Höhe steuerlich eine Notwendigkeit akzeptiert wird.

Steuervorteile für Pkw-Kosten bei Behinderten

Nach den bestehenden Verwaltungsanweisungen und der gültigen höchstrichterlichen Rechtsprechung werden als außergewöhnliche Belastung die Kraftfahrzeugkosten bei behinderten Menschen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt bei geh- und stehbehinderten Personen, bei einer Erwerbsminderung von mindestens 80 % oder einer Erwerbsminderung von 70 % und dem Merkzeichen „G“. Dabei wird aus Vereinfachungsgründen im Allgemeinen ein Aufwand für Fahrten bis zu 3.000 Kilometer im Jahr als angemessen angesehen. Die tatsächliche Fahrleistung muss im Einzelnen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden. Eine Fahrleistung von mehr als 15.000 Kilometer im Jahr liegt in aller Regel nicht mehr im Rahmen des Angemessenen. Insgesamt wird es auch nicht akzeptiert, wenn der Aufwand mehr als 0,30 € je Kilometer beträgt. Höhere Fahrtkosten werden steuerlich im Rahmen von außergewöhnlichen Belastungen nicht berücksichtigt.
(AZ: Bundesfinanzhof, BStBl. II 1996, Seite 88, Bundesfinanzhof 13.02.1987, BStBl. II 1987, Seite 427, Bundesminister der Finanzen vom 29.04.1996, BStBl. I, Seite 446 und vom 21.01.2001 – BStBl. I, Seite 868)

Stand Januar 2009
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