Steuervergünstigungen für Handwerkerleistungen

Von Dr. Michael S. Korte – Diplom-Kaufmann, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer

Erstmaliger Einbau einer Dachgaube ist nicht steuerbegünstigt

Für selbstgenutzte Wohnungen ist eine steuerliche Förderung bei Handwerkerleistungen nur dann vorgesehen, wenn Reparaturmaßnahmen vorgenommen werden. Nach dem Gesetz und den dazu ergangenen Verwaltungsanweisungen sind Neubaumaßnahmen von einer Förderung grundsätzlich ausgenommen. Die Abgrenzung zwischen Erhaltung und Herstellung ist dabei immer wieder Streitpunkt zwischen Steuerpflichtigen und dem Finanzamt.

Während das höchste Finanzgericht die steuerliche Abzugsfähigkeit der Kosten für die erstmalige Herstellung des Gartens im bereits selbst bewohnten Haus gewährt hatte, hat das Finanzgericht Berlin – Brandenburg in einem aktuellen Fall den Einbau einer Dachgaube nicht als steuerlich begünstigt beurteilt. Der Steuerpflichtige hatte ein Einfamilienhaus modernisieren lassen und dabei neben der Dämmung des Daches auch eine Gaube erstmals einbauen lassen. Nach Auffassung des Gerichts können die steuerbegünstigten Handwerkerleistungen nur dann akzeptiert werden, wenn es sich um Instandsetzungsmaßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung des vertraglichen oder ordnungsgemäßen Zustands handelt, auch wenn dabei eine Modernisierung einhergeht. Neubaumaßnahmen fallen hingegen nicht hierunter.

Als Neubau wird dabei auch eine Baumaßnahme qualifiziert, die zu einer Erweiterung der Nutzfläche führen. Das ist bei einer Gaube unzweifelhaft der Fall, auch wenn die Wohnflächenerweiterung geringfügig war.

Die Diskrepanz zu dem kurz zuvor ergangenen BFH-Urteil sah das Untergericht nicht, weil der Sachverhalt nicht vergleichbar sei. Recht überzeugen mag dieser Hinweis nicht, leider haben die Kläger das Urteil der unteren Instanz bereits rechtskräftig werden lassen.

(Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 11.12.2012 4 K 4361/08; zu Erd- und Pflanzarbeiten im Garten Urteil des BFH vom 13.7.2011 – VI R 61/10)