17 Okt Steuervorteil auch für Heimbewohner
Artikel in der Recklinghäuser Zeitung veröffentlicht am 17.10.2008
Bei Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen
Die Oberfinanzdirektion Koblenz hat in einer sogenannten Rundverfügung zu Steuerfragen wegen Steuerermäßigungen bei Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen nach den einkommensteuerlichen Vorschriften für Bewohner eines Heims ausführlich Stellung genommen. Unter welchen Voraussetzungen können Bewohner eines Heims diese Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen beanspruchen? Für die Steuerermäßigung ist grundsätzlich das Vorliegen eines eigenständigen und abgeschlossenen Haushalts erforderlich, so heißt es in der Verfügung der Oberfinanzdirektion. Unter Heimen versteht man in diesem Sinne Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime und andere vergleichbare gleichartige Einrichtungen.
Wichtig sind abgeschlossene Räume
Ein Haushalt in einem Heim ist nur dann gegeben, wenn die Räumlichkeiten des Heimbewohners von ihrer Ausstattung her für eine Haushaltsführung geeignet sind (Bad, Küche, Wohn- und Schlafbereich), diese Räume grundsätzlich abgeschlossen werden können und eine eigene Wirtschaftsführung des Heimbewohners auch nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden kann. Alleine nur ein Pflegezimmer ohne eigene Kochgelegenheit reicht nicht aus. Bei einem Heimbewohner sind die im Haushalt des Heimbewohners erbrachten oder individuell abgerechneten Dienstleistungen (z. B. Reinigung des Appartements, Pflege- oder Handwerkerleistung im Appartement) begünstigt.
Räumliche Abgrenzung des Haushalts
Für Heimbewohner zählen die Bereiche außerhalb des jeweiligen Appartements nicht mehr zum Haushalt, weil es den Heimbewohnern nach Auffassung der Oberfinanzdirektion Koblenz an einer Sachherrschaft über diese Bereiche fehlt. Dieses gilt ungeachtet auch dann, wenn ein Zugangsrecht der Heimbewohner zur Betretung der Parkanlagen besteht. Auf die Frage, ob das ggf. weit verzweigte und womöglich zusammenhängende Heimgrundstück nach der Verkehrsanschauung als Bestandteil einer Wohnanlage angesehen werden kann, kommt es demnach nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht mehr an.
Nachweis der entstandenen Kosten
Für die Steuerermäßigung der Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen ist Voraussetzung, dass die Aufwendung durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der begünstigten Leistung nachgewiesen sind. Keine Probleme gibt es, wenn die begünstigte Dienstleistung dem Heimbewohner gesondert in Rechnung gestellt und auch per Überweisung bezahlt wird. Wenn aber ein sogenannter Heimvertrag abgeschlossen wird und darin sich der Heimbewohner verpflichtet, für die Erbringung von Unterkunft, Verpflegung und Betreuung einen Betrag zu zahlen, so muss eine gesonderte Aufteilung des Entgelts erfolgen. Dienstleistungen, die außerhalb des Appartements erbracht werden, sind nicht begünstigt wie z. B. Besetzung der Telefonzentrale und Pforte, Gartengestaltung, hauseigene Wäscherei etc.. Auch nicht begünstigt sind solche Aufwendungen, die außerhalb des Appartements erbracht werden wie z. B. Hausmeisterservice, da es gewöhnlich an einem objektiven Aufteilungsmaßstab fehlt. Im Heimvertrag ist auch oft vorgesehen, dass im Bedarfsfall noch bestimmte weitere Leistungen abgerufen werden können und hierfür wird dann auch in der Praxis ein bestimmtes Entgelt vereinbart. Solche Beträge sind nach Auffassung der Oberfinanzdirektion nicht begünstigt, weil hier nicht bestimmte haushaltsnahe Dienstleistungen bezahlt werden, sondern nur eine Vergütung für das bloße Recht auf Dienstleistungen im Bedarfsfall gezahlt wird.
Andere Meinung des Finanzgerichts Hamburg
Diesbezüglich gibt es auch schon eine anders lautende Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg vom 05.05.2008. Hiernach sind auch solche Vorhaltekosten begünstigt, da eine ständige Präsenz notwendig ist.
Wird eine begünstigte Dienstleistung im Appartement durch einen externen Dienstleister erbracht, so bestehen nach Meinung der Oberfinanzdirektion keine Einwände, wenn der Heimbetreiber den ihm in Rechnung gestellten und von ihm unbar beglichenen Rechnungsbetrag nach objektiven Merkmalen individuell auf die Heimbewohner aufteilt und entsprechend bescheinigt. Das Gleiche gilt, wenn der Heimbetreiber sich zur Erfüllung der im Appartement erbrachten begünstigten Dienstleistung eigenen Personals bedient.
Außergewöhnliche Belastung vorrangig
In dieser Verfügung der Oberfinanzdirektion ist abschließend auch geregelt, dass nur dann eine Steuerbegünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen in Betracht kommt, wenn die Aufwendungen nicht vorrangig als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind. Nach dem Inhalt der Verfügung wird insbesondere eine Kürzung der Aufwendungen um den zu berücksichtigenden Höchstbetrag für Heimunterbringung erforderlich sein.
(AZ: Oberfinanzdirektion Koblenz, Rundverfügung vom 06.03.2008 – S 2296 bA – St 323; Entscheidung FG Hamburg, 05.05.2008, 6 K 175/05)
Stand Oktober/ 2008
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