Steuervorteil durch Mietvertrag

Artikel in der Recklinghäuser Zeitung veröffentlicht am 26.09.2008

Arbeitgeberzuschuss bei betrieblichem Interesse kein Arbeitslohn

Die Oberfinanzdirektion Münster nimmt in einer internen Verfügung von Anfang diesen Jahres zu den Steuerfragen detailliert bei einem Arbeitgeberzuschuss Stellung. In der Praxis häufen sich die Fälle, in denen Versicherungsunternehmen an ihre Arbeitnehmer Zahlungen für die Bereitstellung eines Büros in dem Haus oder in der Wohnung als Nutzungsentgelt behandeln und die Arbeitnehmer einen Abzug der damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen innerhalb der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung begehren.

Anlass für die Stellungnahme der Oberfinanzdirektion Münster zu diesem Problemkreis ist offensichtlich ein Fall, bei dem der Arbeitgeber, ein Versicherungsverein, aus Kostensenkungsgründen Arbeitnehmer bittet, einen Teil der Arbeiten zu Hause im häuslichen Arbeitszimmer vorzunehmen. Im Büro des Arbeitgebers teilen sich zwei Arbeitnehmer dieses Versicherungsvereins einen Arbeitsplatz. In der Zeit, in der ein Mitarbeiter zu Hause tätig wird, steht ihm in dieser Zeit im Betrieb kein Arbeitsplatz zur Verfügung. Darüber hinaus gibt es eine schriftliche Vereinbarung, wonach monatlich eine Aufwandspauschale von 30,00 € für den häuslichen Arbeitsplatz gewährt wird. Der Arbeitgeber hat beim Betriebsstättenfinanzamt nachgefragt und bestätigt bekommen, dass diese Zahlungen in Höhe von 30,00 € monatlich keinen Arbeitslohn darstellen.

Wer hat vorrangiges Interesse?

Der Bundesminister der Finanzen hat im Jahr 2005 bestimmt, dass die Unterscheidung zwischen Arbeitslohn und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung danach vorzunehmen ist, in wessen vorrangigem Interesse die Nutzung des Büros erfolgt. Im vorliegenden Fall des Versicherungsvereins ist davon auszugehen, dass sowohl die Interessen des Arbeitgebers als auch des Arbeitnehmers betroffen sind. Die Oberfinanzdirektion bestätigt auch, dass die Entscheidung des Finanzamtes im vorliegenden Fall zutreffend ist, diese Pauschale nicht als Arbeitslohn zu behandeln. Des Weiteren ist die Oberfinanzdirektion aber der Auffassung, dass eine solche Aufwandspauschale nicht automatisch als Nutzungsentgelt im Sinne der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung zu behandeln ist. Eine Zuordnung zu den Vermietungseinkünften setzt ein gesondertes Rechtsverhältnis voraus. Dieses kann nur durch einen schriftlichen oder mündlichen Mietvertrag geschehen. Im vorliegenden Fall des Versicherungsvereins fehlt es nach Auffassung der Oberfinanzdirektion aber an einem solchen gesonderten Vertragsverhältnis. Deswegen ist bezüglich dieser Aufwandspauschale von 30,00 € die Einkunftsart Vermietung und Verpachtung nicht berührt.

Die weitere Frage ist, ob die Aufwendungen des Arbeitnehmers nach Abzug der Arbeitgeberzahlungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anzuerkennen sind. Diese Entscheidung ist davon abhängig, ob das Büro den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit des Arbeitnehmers darstellt.

Mittelpunkt der beruflichen Betätigung maßgeblich

Die Oberfinanzdirektion Münster weist darauf hin, dass das Abzugsverbot für Kosten des Arbeitszimmers dann nicht greift, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung bildet. Wenn nur eine Tätigkeit ausgeübt wird und dabei teilweise die Tätigkeit im Betrieb ausgeübt und teilweise im häuslichen Arbeitszimmer verrichtet wird, ist entscheidend, wo der Arbeitnehmer diejenigen Leistungen erbringt, die für den konkret ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind. Dabei ist der qualitative Schwerpunkt der beruflichen Betätigung maßgeblich. Eine solche Feststellung ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes nur möglich, wenn eine umfassende Bewertung der Gesamttätigkeit vorgenommen wird.

Gleichwertigkeit der Tätigkeiten

Nach einen Bundesfinanzhofsurteil aus dem Jahr 2003 kommt dem zeitlichen (quantitativen) Umfang der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers eine indizielle Bedeutung zu. Wenn in dem häuslichen Arbeitszimmer der Zeitanteil 75 % beträgt, spricht dieses für den Mittelpunkt der Tätigkeit. Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministers aus dem Jahr 2007 kann von einem Tätigkeitsmittelpunkt im häuslichen Arbeitszimmer dann ausgegangen werden, wenn der Steuerpflichtige dort mehr als die Hälfte der Arbeitszeit hier verrichtet. Die Oberfinanzdirektion ist der Auffassung, dass in dem Fall des Versicherungsvereins der Arbeitnehmer maximal 50 % der Arbeitszeit im häuslichen Arbeitszimmer verrichtet, so dass die hier geleistete Arbeitszeit nicht überwiegt. Entscheidend war für die Oberfinanzdirektion aber, dass in qualitativer Hinsicht die Tätigkeiten im Büro des Arbeitgebers und im häuslichen Arbeitszimmer gleichwertig gewesen sind. Aus diesen Gründen scheidet die Annahme eines Mittelpunkts der beruflichen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer grundsätzlich aus.

Gesonderte Mietverträge erforderlich

Bei möglichen Gestaltungen sollte also in der Praxis darauf geachtet werden, dass in ähnlich gelagerten Fällen möglichst gesonderte Mietverträge für die Zurverfügungstellung des Büros in der häuslichen Wohnung abgeschlossen werden. Sodann besteht die Möglichkeit, die anteiligen Kosten des Arbeitszimmers steuerlich abzusetzen. Andererseits erfordert die Abzugsfähigkeit von Kosten des Arbeitszimmers als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, dass in ähnlichen Fällen zumindest an drei Tagen in der Woche das Arbeitszimmer beruflich genutzt wird.

(AZ: Oberfinanzdirektion Münster, 010/2008, Bundesfinanzministerschreiben vom 13.12.2005, BStBl. I 2006, Seite 4, Bundesfinanzhof 09.04.2003, BFH/NV 2003, Seite 1172, Schreiben des Bundesfinanzministers vom 03.04.2007, BStBl. I 2007, Seite 442)

Stand September / 2008

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