Streit über Differenz

Artikel in der Recklinghäuser Zeitung veröffentlicht am 11.04.2009

Minderung der Mehrwertsteuer beim Verkauf des Ehegatten-Autos

Im Umsatzsteuergesetz gibt es besondere steuerliche Regelungen bezüglich der Berechnung der Umsatzsteuer für solche Gegenstände, bei denen beim Erwerb kein Recht zum Abzug der Vorsteuer bestand. Nach den gesetzlichen umsatzsteuerlichen Bestimmungen ist diese sogenannte Differenzbesteuerung, bei der die Umsatzsteuer nicht auf dem gesamten Verkaufspreis, sondern nur auf die Marge anfällt, aber auf Wiederverkäufer beschränkt. Wie sieht aber die umsatzsteuerliche Behandlung aus, wenn der Wiederverkäufer Sachen aus seinem Privatvermögen in das Unternehmen eingelegt hat, die Gegenstände also nicht für das Unternehmen als solches erworben wurden?

Pkw war Geburtstagsgeschenk für Ehefrau

Dem Finanzgericht Köln lag nunmehr ein Sachverhalt vor, bei dem vorher aus dem Privatvermögen eingelegte Gegenstände veräußert wurden und hier der Steuerzahler die sogenannte Differenzbesteuerung angewandt hatte. Im Urteilsfall verkaufte der Autohändler ein Auto, welches er als Geburtstagsgeschenk für seine Ehefrau gekauft hatte. Nach einiger Zeit merkte er aber, dass die Ehefrau wenig Freude an dem Fahrzeug hatte, deswegen beschloss er, das Fahrzeug wieder zu veräußern. Nach Meinung der Finanzverwaltung muss aber hier von dem gesamten Verkaufserlös des Autos Mehrwertsteuer gezahlt werden und nicht nur von der Marge. Die Richter des Finanzgerichtes Köln vertraten hingegen die Auffassung, dass in einem solchen Fall die Differenzbesteuerung Anwendung finden könnte, so dass nicht die Umsatzsteuer aus dem Verkaufspreis, sondern nur auf den erzielten Gewinn berechnet wurde. Die Richter des Finanzgerichtes waren der Meinung, dass es nicht darauf ankommt, ob das Auto aus dem Privatvermögen in das Unternehmensvermögen eingelegt wurde.

Vergleich mit Antiquitätenhandel

Gerade im Antiquitätenhandel wäre es ja auch so, dass aus dem Privatvermögen Antiquitäten in das Unternehmen eingelegt würden. Insofern würde auch eine Betätigung als Wiederverkäufer vorliegen. Die Richter sind der Meinung, dass auch in solchen Fällen entgegen den Vorschriften in den Umsatzsteuerrichtlinien eine Differenzbesteuerung zulässig ist. Letztlich begründen die Richter des Finanzgerichtes Köln ihre Auffassung damit, dass gerade in solchen Fällen die Margenbesteuerung zulässig sein müsste, weil ja auch kein entsprechender Vorsteuerabzug möglich gewesen sei. Der Bundesfinanzhof wird letztlich zu klären haben, ob die Auffassung des Finanzgerichtes Köln wirklich zutreffend ist.

Ehemann als Agentur einsetzen

Da nicht sicher ist, ob der angerufene Bundesfinanzhof der Auffassung des Steuerzahlers folgen wird, bleibt zu überlegen, wie in leicht gelagerten Fällen verfahren werden soll. Hier bleibt zu überlegen, ob nicht die Ehefrau das Auto selbst weiter veräußert. In einem solchen Falle entsteht grundsätzlich ja überhaupt keine Mehrwertsteuerbelastung. Dabei ist durchaus auch denkbar, dass die Ehefrau von ihrem Ehemann in der Weise wirksam unterstützt werden kann beim Verkauf des Autos, indem der Ehemann für seine Ehefrau als Agentur auftritt. Diese Unterstützung dürfte wohl keine umsatzsteuerlichen Folgen auslösen.
(AZ: Finanzgericht Köln, 15.08.2007, IV K 5412/03, nicht rechtskräftig, Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, Seite 816/ Revision beim BFH V 73/07)

Stand April 2009
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