Streit vor Gericht

Artikel in der Recklinghäuser Zeitung veröffentlicht am 02.05.2009

Privatnutzung bei variablem Kleinbus auch lohnsteuerpflichtig

Wenn einem Angestellten ein Firmenwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für Privatfahrten zur Verfügung gestellt wird, muss dieser sogenannte geldwerte Vorteil der Lohnsteuer unterworfen werden. Dabei bemisst sich die Höhe des Vorteils für diese Privatnutzung grundsätzlich nach der so genannten Pauschalisierungsregelung mit 1% vom Bruttolistenpreis des Autos im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich des Vorteils für die Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Weil diese Versteuerung oft eine teure Angelegenheit für den Arbeitnehmer ist, wehren sich immer wieder Angestellte gegen diese hohe Abgabelast für Lohnsteuer und Sozialversicherung und die Finanzgerichte müssen sich immer wieder mit entsprechenden Rechtsstreitigkeiten in der Sache beschäftigen. Ende vorigen Jahres entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg, dass die Überlassung eines variablen Kleinbusses durch den Arbeitgeber auch für die private Nutzung des Arbeitnehmers bei letzterem selbst dann zu Arbeitslohn führt, wenn aus dem Fahrzeug bis auf den Fahrersitz alle Sitze zum Zweck des Baumaterialtransports (Heizungsrohre) ausgebaut sind.

Ausnahme bei Rufbereitschaft

Nach der Urteilsbegründung des Finanzgerichtes Berlin-Brandenburg gibt es nur zwei Fälle, bei denen Überlassung eines solchen Fahrzeugs der private Nutzungsanteil nicht zum Arbeitslohn führt. Einerseits liegt kein Arbeitslohn vor, wenn die Fahrzeugüberlassung sich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen darstellt, wie zum Beispiel im Rahmen einer bestehenden Wohnungsrufbereitschaft (Notfall- oder Einsatzfahrzeuge). Des Weiteren wollen die Richter des Finanzgerichts keine Lohnsteuerpflicht annehmen, wenn das Fahrzeug als Zugmaschine oder LKW anzusehen ist. Dabei soll nicht die kraftfahrzeugsteuerliche Einordnung maßgeblich sein, die Beurteilung ist nicht mehr danach vorzunehmen, ob das Fahrzeug nach seiner Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt ist. Dieses kann nach Meinung der Richter auch durch Umbauten erreicht werden, wenn diese das äußere Erscheinungsbild des Fahrzeugs wesentlich veränderten. Dieses gilt nach Meinung des Finanzgerichtes bei der sogenannten Verblechung der hinteren Seitenscheiben und den Einbau einer Trennwand oder Vorrichtung zwischen Fahrerraum und dem rückwärtigen Bereich.

Nach der Rechtssprechung wird man also nur dann Erfolg haben, wenn dauerhafte Umbauten erfolgt sind, die eine private Nutzung nach der allgemeinen Lebenserfahrung ausschließen.

Besonderheiten beim Gesellschafter- Geschäftsführer

Als weiterer Ausweg bleibt wohl der Ausschluss der privaten Nutzung des Firmenfahrzeugs kraft vertraglicher Vereinbarung und die entsprechenden Kontrollen, ob das Verbot eingehalten wurde. Dabei ist aber darauf hinzuweisen, dass die Finanzämter und auch die Finanzgerichte an den Nachweis der tatsächlichen Einhaltung dieses Verbots hohe Anforderungen stellen. Im Urteilsfall war von einem Angestellten der GmbH angegeben worden, dass dieses betreffende Fahrzeug nicht privat genutzt wurde. Die Richter beanstandeten aber hier, dass es für diese Aussage noch nicht einmal eine eidesstattliche Versicherung gab. Deswegen wurde dieser Aussage auch kein Glauben geschenkt. Ansonsten war in diesem Urteilsfall entscheidungserheblich, dass es sich nicht um einen normalen Angestellten handelte, sondern immerhin um einen Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Dieser war natürlich in der Lage, die Autos so zu nutzen, wie ihm das grundsätzlich gefiel.

Transport von Heizungsrohren

Interessant war bei dieser Entscheidung natürlich auch, dass es in dem Geschäftsführeranstellungsvertrag ausdrücklich gestattet war, dass der Geschäftsführer das Fahrzeug privat nutzen konnte. Der klagende Gesellschafter-Geschäftsführer gab an, dass das Auto von der betrieblichen Nutzung derart verschmutzt worden wäre, dass ihm eine private Nutzung alleine deswegen nicht möglich gewesen wäre. Dieses Argument ließen die Richter des Finanzgerichtes aber nicht gelten.

Im Urteilsfall war nur noch der Fahrersitz eingebaut. Die anderen waren ausgebaut worden, weil der Gesellschafter-Geschäftsführer angab, hiermit lange Heizungsrohre andauernd zu transportieren. Das Gericht meinte aber, dass es ohne großen Aufwand hier möglich war, die übrigen Sitze wieder einzubauen. Insbesondere würde es sich nach Auffassung der Richter bei dem Kleinbus VW „Caravelle“ um ein sogenanntes Freizeitauto, handeln. Mit diesem Auto wäre eine Reihe von Freizeitaktivitäten gut möglich und es wäre ein sehr beliebtes Auto für Privatfahrten.

Caravelle als Reisefahrzeug

Das Finanzgericht ist der Auffassung, dass unter dem Begriff des Lkw solche Fahrzeuge erfasst sind, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, während sich PKW oder sogenannte Kombinationskraftwagen nach dem Zweck der genannten Regelungen dadurch auszeichnen, dass sie in Folge ihrer objektiven Beschaffenheit zur Beförderung von Personen und Gegenständen aus Gründen der privaten Lebensführung eingesetzt werden können und typischerweise auch eingesetzt werden. Das Finanzgericht meint, dass sich gerade ein VW „Caravelle“ als komfortables Reisefahrzeug für größere Familien oder Personen mit Freizeitaktivitäten, welche größeren Stauraum erfordern, anbieten würde.

Weil im Urteilsfall der autofahrende Gesellschafter-Geschäftsführer auch kein Fahrtenbuch vorlegen konnte, aus denen die Betriebs- und eventuell Privatfahrten hervorgingen, wurde der geldwerte Vorteil in Höhe von 1 % vom Bruttolistenpreis für Neuwagen zu Grunde gelegt.
(AZ: Urteil Finanzgericht Berlin-Brandenburg vom 13.11.2007, 11 K 21 82/04, rechtskräftig)

Stand Mai 2009
Alle Angaben ohne Gewähr
Copyright © 2009 Korte & Partner