21 Nov Streit wegen überhöhter Zinsen
Artikel in der Recklinghäuser Zeitung veröffentlicht am 21.11.2008
Finanzamt unterliegt beim Finanzgericht wegen Rechtsanwaltkosten beim Hausbesitzer
Die Einspruchsentscheidung eines Finanzamtes war bei einem Hausbesitzer auf erhebliches Unverständnis gestoßen. Im Streitfall klagte ein Hausbesitzer wegen einer streitigen Finanzierungssache mit einer Bank. Leider ging dieser Zivilprozess verloren. Das Finanzamt lehnte es jetzt überraschenderweise ab, diese Rechtanwaltskosten steuerlich als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen. Deswegen war es nicht verwunderlich, dass dieser Hausbesitzer Klage beim Finanzgericht erhob. Die Richter gaben – wie auch wohl nicht anders zu erwarten war – dem Hausbesitzer Recht. Im Urteilsfall erwarben die Kläger je zur Hälfte eine Eigentumswohnung und erzielten aus der Vermietung dieser Eigentumswohnung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Zur Finanzierung des Kaufpreises nahmen sie einen Bankkredit auf.
Klage vor dem Landgericht
In späteren Jahren machten die Kläger gegenüber dieser Bank geltend, dass der Darlehensvertrag auf Grund Verstoßes gegen das Haustürwiderrufsgesetz und das Rechtsberatungsgesetz nichtig wäre. Sie beauftragten einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung ihrer Interessen und erhoben Klage in dieser Sache vor dem Landgericht. In dieser Klage beantragten die Hausbesitzer, die Bank zu verurteilen, dass an sie knapp 50.000,00 € zurückzuzahlen seien, hier handelt es sich offensichtlich um die von den Hausbesitzern aufgewandten Darlehenszinsen. Die klagenden Hausbesitzer mussten in dieser Sache für ihren Rechtsanwalt Gebühren in Höhe von 9.361,65 € zahlen, die sie verständlicherweise als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anerkannt haben wollten. Weil das Finanzamt diesem Antrag nicht folgte, erhoben die Hausbesitzer Klage beim Finanzgericht Köln und beantragten dort die Anwaltskosten als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Rechtsverfolgungskosten müssen abzugsfähig sein
In der Klagebegründung führten sie aus, dass, wenn sie den Prozess beim Landgericht gewonnen hätten, die zurückgezahlten Darlehenszinsen unzweifelhaft sicherlich als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen gewesen wären. Weil dieses unzweifelhaft ist, müssten auch in solch einer Prozesssache die im Zusammenhang mit diesen Zinsen stehenden Anwaltskosten als Werbungskosten zu berücksichtigen sein. Das Finanzamt hatte die Ablehnung damit begründet, dass es sich um einen Vorgang auf der privaten Vermögensebene und nicht auf der Einkünfteerzielungsebene handeln würde. Somit könnten die Aufwendungen nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Nach Auffassung des Hausbesitzers sind Rechtsverfolgungskosten dann abzugsfähig, wenn sie durch eine einkommensteuerlich relevante Tätigkeit veranlasst sind. Diese Voraussetzung ist nach Ansicht der klagenden Hausbesitzer erfüllt. In einem solchen Fall müssten die Rechtsanwaltskosten genauso als Werbungskosten abzugsfähig sein wie andere Kosten für solche Darlehen wie z. B. Kreditbearbeitungskosten, Aufwendungen für einen Finanzierungsmakler und Gebühren für eine Grundschuldbestellung.
Streit wegen überhöhter Zinsen
In diesem Zusammenhang betonen die Richter des Finanzgerichtes, dass es unerheblich ist, ob die Hausbesitzer nur die Rückzahlung der Darlehenszinsen oder auch die Feststellung der Nichtigkeit des gesamten Darlehensvertrages und die Freigabe sämtlicher in diesem Zusammenhang gestellten Sicherheiten verlangt haben. Wenn der Bundesfinanzhof im Jahr 2006 im Zusammenhang mit der Aufhebung eines Kaufvertrages angefallene Rechtsanwalts- und Notarkosten als Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anerkannt hat, so müsse ein Werbungskostenabzug erst recht für Aufwendungen im Zusammenhang mit der Finanzierung der Einkunftsquelle zulässig sein. Deswegen gaben die Richter des Finanzgerichts Köln der Klage auch statt.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Revision aber zugelassen.
(AZ: Finanzgericht Köln, 14.08.2008, 10 K 1272/07; Bundesfinanzhof, Revision IX R 47/08)
Stand November 2008
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