16 Mai Strenge Regeln
Artikel in der Recklinghäuser Zeitung veröffentlicht am 16.05.2009
Zusatz-Belastung mit Umsatzsteuer beim Firmen-Pkw vermeiden
Nutzen umsatzsteuerpflichtige Unternehmer Firmenfahrzeuge auch privat, so muss für die Privatnutzung Umsatzsteuer gezahlt werden. Dieses erscheint logisch, weil der Unternehmer, welcher umsatzsteuerpflichtige Umsätze tätigt, auch die Vorsteuerbeträge aus den Kfz-Kosten erstattet bekommt. Dabei wird ausdrücklich zugelassen, dass zum Beispiel bei der 1%-Regelung für die Versteuerung der Privatnutzung eine Kürzung in Höhe von 20% vorgenommen wird für nicht mit Vorsteuer belasteten Kosten wie zum Beispiel Kfz-Versicherung, Kfz-Steuer, etc..
Keine Vorsteuererstattung beim Versicherungsvertreter
Führen Selbstständige nur umsatzsteuerfreie Umsätze durch, wie zum Beispiel Versicherungsvertreter, so können sie bekanntlich keine Vorsteuer erstattet bekommen aus dem Kauf des Autos und aus den laufenden Kosten. Dieses ist konsequent, weil die Umsätze aus den Versicherungsleistungen auch nicht umsatzsteuerpflichtig sind. Entsprechend wird der Privatanteil für die private Kfz-Nutzung auch nicht umsatzversteuert. Problematischer wird es aber bei einem Selbstständigen, der fast ausschließlich umsatzsteuerfreie Einnahmen und nur zu einem kleinen Teil umsatzsteuerpflichtige Umsätze tätigt. Wenn ein Augenarzt zum Beispiel Kontaktlinsen verkauft, und die Umsätze beispielsweise hier einen Anteil von 15% ausmachen, so kann er auch nur 15 % von den Kfz- Kosten bezüglich der Vorsteuer geltend machen. Ungünstig wird es aber bei der Versteuerung des privaten Nutzungsanteils. Obwohl der Augenarzt nur in Höhe der umsatzsteuerpflichtigen Erlöse auch eine entsprechende Vorsteuererstattung bei den Kfz- Kosten bekommt, muss er die sogenannte unentgeltliche Wertabgabe aber voll umsatzversteuern. Dies ist eine erhebliche Zusatzbelastung und deswegen stellt sich auch hier die Frage, ob es hier Vermeidungsstrategien gibt. Letztlich kann hier nur empfohlen werden, dass der selbstständige Arzt die umsatzsteuerpflichtigen Tätigkeiten möglichst ausgliedert. Dann erzielt er nämlich ausschließlich nur noch umsatzsteuerfreie Erlöse und er braucht dann auch für den privaten Nutzungsanteil beim Firmenwagen entsprechend keine Umsatzsteuer zu bezahlen. Dieses ist zum Beispiel dadurch gestaltbar, dass er den umsatzsteuerpflichtigen Geschäftszweig, zum Beispiel Verkauf von Kontaktlinsen, auf eine andere Rechtsfigur überträgt, wie zum Beispiel einen anderen Familienangehörigen oder er gründet aber eine entsprechende Gesellschaft mit einer anderen Person.
Soweit die steuerfreien Umsätze bei einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft anfallen, gibt es noch eine weitere Option. Die Gesellschaften können die Firmenwagen jeweils an die einzelnen Gesellschafter vermieten und erbringen damit umsatzsteuerpflichtige Leistungen. Auf diese Weise wird die unentgeltliche und umsatzsteuerpflichtige Wertabgabe für die private Nutzung durch die umsatzsteuerpflichtige Vermietung ersetzt. Dadurch wird erreicht, dass die Gesellschaft die Vorsteuer dann nicht nur anteilig, sondern in voller Höhe abziehen kann und somit eine Doppelbelastung vermieden wird.
Tauschähnlicher Umsatz bei GmbH-Geschäftsführern
Nutzt der Angestellte einer GmbH zum Beispiel als Gesellschafter-Geschäftsführer den Wagen auch privat, so zählt dieses umsatzsteuerlich nicht als sogenannte unentgeltliche Wertabgabe. Die Finanzämter werten dieses als sogenannten tauschähnlichen Umsatz, weil die Gesellschafter dem Geschäftsführer zwar auch einen Pkw für private Fahrten zur Verfügung stellt, aber das Finanzamt sieht in der erbrachten Arbeitsleistung des Angestellten ein Entgelt und dieses Entgelt wird als sogenannter tauschähnlicher Umsatz versteuert. Es braucht also hier kein gesonderter Mietvertrag abgeschlossen werden, weil letzten Endes die Zurverfügungstellung grundsätzlich als entgeltlicher Vorgang angesehen wird.
Stand Mai 2009
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