Strittige Frage

Artikel in der Recklinghäuser Zeitung veröffentlicht am 18.04.2009

Hypothetische Privatnutzung des Dienstautos nicht umsatzsteuerpflichtig

Erhält ein Angestellter einen Firmenwagen, so muss er in der Regel für die Privatnutzung Lohnsteuer bezahlen. Der Sachbezug wird berechnet nach der sogenannten 1 %-Pauschalierung zzgl. 0,03 % für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder gemäß der sogenannten Fahrtenbuchmethode. Auszugehen ist bei der 1 %- Methode grundsätzlich von dem Bruttolistenpreis für Neuwagen einschließlich Umsatzsteuer. Die Finanzämter geben sich aber nicht mit der Lohnsteuer alleine zufrieden, der Arbeitgeber hat grundsätzlich für diese Privatnutzung auch zusätzlich Umsatzsteuer zu bezahlen. Die Finanzämter sehen nämlich in der Überlassung des Fahrzeugs für die private Nutzung eine umsatzsteuerpflichtige Leistung, wobei die Gegenleistung der Arbeitnehmer darin besteht, dass sie ihre Arbeitsleistung zur Verfügung stellen. Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer sind dabei grundsätzlich die lohnsteuerlichen Werte.

Untersagung der privaten Nutzung

Wie sieht es aber aus, wenn dem Angestellten eine Privatnutzung grundsätzlich schriftlich verboten wurde? Hier ist jetzt nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen keine Umsatzsteuerpflicht gegeben, weil nach Ansicht der Richter eine hypothetische Privatnutzung der Fahrzeuge grundsätzlich nicht der Umsatzsteuer unterworfen werden kann. Der BFH, bei dem Revision eingelegt wurde, konnte sich noch nicht zu einer endgültigen Entscheidung durchringen. Für ihn war entscheidend, ob das Verbot der Privatnutzung ernsthaft gewollt war. Nach allgemeiner Lebenserfahrung spräche der Beweis des ersten Anscheins für eine auch private Nutzung eines Dienstwagens. Diese Lebenserfahrung kann allerdings durch ein ernsthaftes Verbot erschüttert werden. Bei der Würdigung der Ernsthaftigkeit sind alle Gesamtumstände des Einzelfalles zu betrachten. Dabei handelt es sich um eine Sachverhaltswürdigung, die nur den Finanzgerichten möglich ist. Zur weiteren Prüfung hat daher der BFH die Angelegenheit an die untere Tatsacheninstanz zurückverwiesen. Nun muss das Finanzgericht im zweiten Rechtsgang prüfen, wie ernst das Verbot gemeint war und tatsächlich durchgesetzt wurde.
(AZ: Urteil des BFH vom 08.10.2008, XI R 66/07)

Stand April 2009
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