Tanken mit Gutschein

Artikel in der Recklinghäuser Zeitung veröffentlicht am 05.04.2008

Motivation der Mitarbeiter durch steuerfreie Zugaben

Durch die neuen Bestimmungen der Entfernungspauschale ab dem 01.01.2007 können Arbeitnehmer grundsätzlich ihre Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur noch ab dem 21. Entfernungskilometer geltend machen. Diese Gesetzesänderung bewirkt, dass zum 01.01.2007 das sogenannte Werkstorprinzip gilt. Als einziges Trostpflaster für Arbeitnehmer ist verblieben, dass Fahrten ab dem 21. Entfernungskilometer wie Werbungskosten geltend gemacht werden können. Inzwischen wird die Verfassungsmäßigkeit dieser Neuregelung bestritten. Es sind mehrere Verfahren beim Bundesverfassungsgericht dieserhalb anhängig. Der Bundesfinanzhof hat nämlich die Verfassungsmäßigkeit dieser Gesetzesänderung ernsthaft bezweifelt und deswegen die Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Man wird gespannt sein, wie die Verfassungsrichter hier entscheiden werden.

Lohnsteuer für Gutscheine

Als Ersatz sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer überlegen, welche Möglichkeiten es gibt, um einen Ausgleich zu schaffen. Dabei kann auch an Tankgutscheine gedacht werden, die lohnsteuerfrei den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt werden können. Solche Tankgutscheine sind zwar grundsätzlich als sogenannte Sachbezüge lohnsteuerpflichtiger laufender Arbeitslohn. Dabei gibt es aber eine lohnsteuerliche Freigrenze von 44,00 € im Monat. Wichtig ist dabei, dass diese Tankgutscheine nicht als Barlohn anzusehen sind, sondern als sogenannter Sachbezug, weil die Freigrenze von 44,00 € auch nur für Sachbezüge gilt. Dabei kommt es in der Praxis aber genau darauf an, wie dieser Tankgutschein im Einzelfall aussieht. Ist im Tankgutschein genau die Art und Menge konkret bezeichnet, kann so grundsätzlich ein steuerfreier Sachbezug angenommen werden. Der Text könnte z. B. lauten: „Gutschein für 20 Liter Super-Benzin bei der Tankstelle Müller, Meier oder Schulze“. Dabei ist es lohnsteuerlich aber nicht gestattet, dass auf dem Gutschein ein Geldbetrag oder ein Höchstbetrag angegeben wird. Wenn also auf dem Tankgutschein steht: „Gutschein für Super-Benzin für 40,00 €“, so ist dieser Gutschein steuerlich gesehen falsch ausgestellt mit der Folge, dass es keine Lohnsteuerfreiheit gibt. Nach einem weiteren Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen wird es vom Finanzamt auch nicht akzeptiert, wenn der Arbeitnehmer nach dem Inhalt des Gutscheines befugt ist, Waren aus dem ganzen Sortiment der Tankstelle nach seiner freien Auswahl z. B. bis zum Werte von 40,00 € zu kaufen.

Letztlich ist noch darauf hinzuweisen, dass bereits mit der Hingabe des Gutscheines ggf. eine Versteuerung vorzunehmen ist. Letztlich ist so ein Tankgutschein ganz gut geeignet, im Einzelfall einige Nachteile der Entfernungspauschale zu kompensieren, weil ja auch nicht absehbar ist, wie die Gerichte entscheiden werden. In diesem Zusammenhang soll noch darauf hingewiesen werden, dass es außerdem auch noch möglich ist, dass der Arbeitnehmer von seiner Tankstelle Bonuspunkte bekommt. Diese zählen wiederum als geldwerter Vorteil und sind lohnsteuerpflichtig. Dabei ist aber grundsätzlich eine Pauschalversteuerung nach den einkommensteuerlichen Vorschriften vorzunehmen, so dass mit dieser Pauschalierung die Versteuerung erledigt ist. (AZ: Bundesfinanzhof bezüglich Verfassungsmäßigkeit, VI B 42/07 sowie VI R 17/07, Bundesfinanzhof Beschluss vom 10.01.2008, VI R 17/07; Entfernungspauschale und Sachbezüge: Finanzgericht München, 26.11.2007 – 8 VI 3556/07 und Finanzgericht Niedersachsen, 12.04.2007 – 11 V 65/07) Stand

Stand April/ 2008
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