Transporter als Dienstwagen

Artikel in der Recklinghäuser Zeitung veröffentlicht am 06.09.2008

Finanzamt nimmt geldwerten Vorteil auch bei Kleinbus an

Unternehmer haben in der Praxis verständlicherweise ein hohes Interesse daran, möglichst einen hohen Anteil des Firmen-Pkw steuerlich abzusetzen. Wird einem Arbeitnehmer ein Firmenwagen zur Verfügung gestellt, möchte er ebenso möglichst keinen Anteil für Privatnutzung versteuern, wobei für diesen vom Gesetzgeber grundsätzlich unterstellten privaten Anteil bekanntlich auch noch zusätzlich Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden müssen.

Keine Ausnahme beim variablen Kleinbus

Ende vorigen Jahres entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg, dass auch die Überlassung eines VW Caravelle durch den Arbeitgeber für die private Nutzung des Arbeitnehmers bei Letzterem selbst dann zu Arbeitslohn führt, wenn aus dem Fahrzeug bis auf den Fahrersitz alle Sitze zum Zweck des Baumaterialtransports (Heizungsrohre) ausgebaut sind. Aus diesem Urteil wird erneut ersichtlich, wie schwer es ist, die Finanzbehörden davon zu überzeugen, dass ein Firmenwagen nicht auch für Privatfahrten vom Arbeitnehmer genutzt wird. Die Finanzämter versteuern grundsätzlich 1 % bzw. zzgl. 0,03 % vom Bruttolistenpreis des Firmen-Pkw, wenn der Arbeitnehmer dieses Auto auch für Privatfahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzt. Insbesondere wenn es sich nicht um einen typischen Pkw handelt, gibt es in der Praxis immer wieder Schwierigkeiten und man streitet sich darüber, ob ein geldwerter Vorteil als Arbeitslohn zu versteuern ist.

Aufschlussreiche Urteilsbegründung

Die Richter aus Berlin-Brandenburg vertreten in der Begründung die Auffassung, dass nur in bestimmten Ausnahmefällen kein geldwerter Vorteil vorliegt, z. B. wenn die Fahrzeugüberlassung im Rahmen einer sogenannten Wohnungsrufbereitschaft (Notfall- oder Einsatzfahrzeuge) erfolgt. Außerdem würde kein geldwerter Vorteil vorliegen, wenn das Fahrzeug als Zugmaschine oder Lkw anzusehen ist. Dabei wäre aber nicht die kraftfahrzeugsteuerliche Einordnung maßgeblich. Entscheidend ist, ob das Auto nach seiner Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt ist. Dieses kann auch durch entsprechende Umbauten erreicht werden. Wenn die hinteren Seitenscheiben durch sogenannte Verblendung geschlossen werden oder wenn eine dauerhafte Trennwand zwischen Fahrerraum und rückwärtigem Bereich eingebaut wurde, ist eine Einstufung als Lkw vorzunehmen; somit braucht dann in diesen Fällen kein geldwerter Vorteil für eine Privatnutzung versteuert zu werden.

Verbot einer privaten Nutzung

Liegen solche Ausschlussgründe nicht vor, kann eine Versteuerung nur dann vermieden werden, wenn die private Nutzung vertraglich absolut verboten wird und die Einhaltung dieses Verbots auch strikt überwacht wird. In der Regel muss dann der Pkw auch nach Feierabend z. B. auf dem Firmengelände abgestellt werden. Finanzverwaltung und Rechtsprechung stellen ganz hohe Anforderungen an die Kontrolle der Einhaltung des Verbots der privaten Nutzung von Firmenwagen. (AZ: Berlin-Brandenburg, 13.11.2007, 11 K 2182/04, rechtskräftig)

Stand September/ 2008
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