Umsatzsteuer bei Dienstfahrrädern

von Dr. Michael Korte, Steuerberater/Wirtschaftsprüfer

Überlässt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein betriebliches E-Bike auch zur privaten Nutzung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Gehalt, muss er aus der Fahrradüberlassung keine steuerlichen Konsequenzen ziehen. Anders ist es bei der entgeltlichen Überlassung durch eine Barlohnumwandlung beispielsweise beim Leasing (Job-Bike): Das Bundesfinanzminsterium hat mit Schreiben vom 07.02.2022 festgelegt, dass die ertragssteuerrechtliche Begünstigung für Elektrofahrzeuge nicht für die Umsatzsteuer zu übernehmen sind (Herabsetzung der 1 %-Grenze auf 0,5 % bzw. 0,25 %).

Bei der Überlassung von Pedelecs (versicherungs-und führerscheinpflichtig, bis zu 45 km/h) muss nach der 1 %-Regelung oder nach der Fahrtenbuchmethode die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für den Eigenverbrauch ermittelt werden. Für „normale“ E-Bikes (maximal 25 km/h) kann die 1 %-Regelung angesetzt werden, nicht das Fahrtenbuch. Bei einem Wert des Fahrrads von unter 500,- € verbleibt die Umsatzbesteuerung.