Umwegfahrten eines Freiberuflers zwischen Wohnung und Praxis

von Rechtsanwalt/Steuerberater G.-B. Sprißler

Gericht entscheidet gegen Steuerpflichtigen

Selbstständige suchen regelmäßig ihre Praxis oder Unternehmenssitze auf, erledigen aber auf dem Weg dorthin oft noch andere Dinge. Im Urteilsfall hatte ein Arzt auf dem Weg zwischen Praxis und Wohnung noch Patientenbesuche unternommen.

Streitig zwischen dem Steuerpflichtigen und der Finanzverwaltung war die Frage, ob durch diese beruflich veranlassten Wege der Gesamtcharakter der Fahrt als Dienstreise (mit der Folge unbegrenzten steuerlichen Abzugs sämtlicher Fahrtkosten) oder als Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (mit der Folge eines nur begrenzten Abzugs von 0,15 € pro gefahrenen Kilometer) zu werten war.

Das Finanzgericht München hat hierzu apodiktisch ausgeführt, dass eine Mitverursachung durch sonstige berufliche Gründe den Charakter einer nur begrenzten Abzugsfähigkeit und Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht beeinträchtigt. Hintergrund war wohl, dass die Ärztin in jedem Fall die Praxis wegen der Präsenzpflicht aufsuchen musste. Daher war die Fahrt zum Patienten nur eine geringfügige Unterbrechung. Lediglich die durch die zusätzliche Fahrtstrecke verursachten Kosten, also der Mehrweg, kann als Reisekosten unbegrenzt geltend gemacht werden. Ob die Entscheidung wirklich angesichts der im Übrigen sehr viel großzügigeren Rechtsprechung des BFH so richtig ist, mag dahinstehen. Die vom Gericht zitierten Urteile sind 20-30 Jahre alt und treffen nicht immer die aktuelle Rechtsentwicklung. Da die Steuerpflichtige allerdings das Urteil hingenommen hat, ist es rechtskräftig geworden.

FG München, Urteil vom 06.06.2014, Az. 8 K 3322/13 rechtskräftig