Unangemessen

Artikel in der Recklinghäuser Zeitung veröffentlicht am 01.08.2009

Betriebsausgaben bei zu teurem oder sportlichem Fuhrpark

Gleich zwei aktuelle Urteile beschäftigen sich mit dem Abzug von betrieblichem Aufwand für Fahrzeuge, die entweder in der Anschaffung zu teuer waren oder der sportlichen Unterhaltung dienen.

In einem Urteil des Finanzgerichtes Saarland hatte ein Arzt einen Pkw angeschafft, dessen Anschaffungskosten mit über 50.000,00 € nach Ansicht der Richter unangemessen seien. Daraus folgt, dass die Aufwendungen nur zum Teil als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Der auf den unangemessenen Teil entfallende Aufwand stellt hingegen keine Betriebsausgaben dar. Die Betriebsausgabenkürzung führt aber nicht dazu, dass auch die sogenannte 1 %-Regelung für die private Nutzung von betrieblichen Fahrzeugen nur auf den angemessenen Betrag angewendet wird; vielmehr wird diese weiterhin nach dem Bruttolistenneupreis des Fahrzeuges berechnet, denn die private Nutzung des Pkw´s verursacht nicht weniger Aufwand, nur weil dieser in der steuerlichen Abzugsfähigkeit begrenzt ist.

Hier stellt sich nun die Frage, wann Anschaffungskosten für ein Kfz denn als unangemessen angesehen werden. Generell gilt, dass die Anschaffungskosten unangemessen sind, soweit gewisse absolute Betragsgrenzen überschritten werden. Für die Beurteilung der Unangemessenheit kommt es allerdings auf den Einzelfall an. Relevant sind hier unter anderem die Größe des Unternehmens, die Bedeutung der Repräsentation für den Geschäftserfolg und das Verhältnis zu den Erlösen. Die Betriebsausgaben dürfen den Gewinn generell nicht mindern, wenn sie die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder einer anderen Person berühren. Dazu zählen alle Aufwendungen, die, wenn sie nicht durch den Betrieb veranlasst werden, zu den Kosten der privaten Lebensführung des Unternehmers oder einer nahe stehenden Person gehören würden. Insbesondere betrifft dies auch die Unterhaltung von Pkw´s. Im vorliegenden Verfahren machte der klagende Mediziner allerdings geltend, aus gesundheitlichen Gründen auf ein komfortables Fahrzeug angewiesen zu sein. Nach Auffassung der Richter betreffen gesundheitliche Gründe ebenso die Kosten der privaten Lebensführung. Anteilig akzeptierten die Richter somit den Betriebsausgabenabzug für das wesentlich zu teure Fahrzeug nicht. Generell ist darauf abzustellen, ob ein gewissenhafter Kaufmann angesichts der zu erwartenden Vorteile und Kosten die Aufwendungen ebenfalls auf sich genommen hätte. Dies war hier nicht der Fall und die Richter verneinten somit den vollen Betriebsausgabenabzug. Insoweit gehörten die Kfz-Kosten zum Teil zu den Aufwendungen für die private Lebensführung.

In einem anderen Urteil entschied diesmal der Bundesfinanzhof, dass Unterhaltskosten für einen Rennwagen zu der privaten Lebensführung gehören. Die entsprechenden Aufwendungen sind nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Solche Aufwendungen sind nur dann vom Abzugsverbot ausgenommen, wenn sie nicht zum Zweck der betrieblichen Repräsentation, der Unterhaltung von Geschäftsräumen, der Freizeitgestaltung oder der sportlichen Betätigung dienen. Dem Kläger gelang nicht der Nachweis, dass die Aufwendungen ausschließlich betrieblich entstanden sind und die eben angesprochenen Bereiche der Repräsentation, Unterhaltung, Freizeitgestaltung oder sportliche Betätigung nicht berührt werden. Der Kläger setzte zwar die Preis- und Sponsorengelder als Einnahmen an, erzielte jedoch unterm Strich einen Verlust, da die Betriebsausgaben für den Pkw wesentlich höher waren. Der Bundesfinanzhof unterstellt damit, dass die Motorsportaktivitäten zwar nicht ausschließlich privat veranlasst sind, allerdings trotzdem dem Abzugsverbot unterliegen. Daher können die daraus resultierenden Verluste nicht steuerlich berücksichtigt werden.

Festzuhalten bleibt, dass die Finanzverwaltung und die Rechtsprechung bei zu teurem oder zu sportlichem Fuhrpark dem Betriebsausgabenabzug einen Riegel vorgeschoben haben. Grundsätzlich kommt es aber für die Beurteilung der Angemessenheit – und damit auch der Möglichkeit des Betriebsausgabenabzuges – auf die Umstände des Einzelfalls an.

Stand Juli 2009
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