23 Jan Unentgeltliche Grundstücksübertragung zwischen Geschwistern
von Rechtsanwalt/Steuerberater G.-B. Sprißler
Finanzgericht begünstigt Transaktionen
Die Grunderwerbsteuer ist eine der wenigen Steuerarten, bei denen das Aufkommen alleine den Ländern zufließt. Immer mehr Länder gehen angesichts knapper Kassen dazu über, die Steuersätze zu erhöhen. So beträgt der Steuersatz beispielsweise ab 2015 in Nordrhein-Westfalen 6,5% (vorher 5%).
Da liegt es nahe, die Befreiungen möglichst intensiv auszunutzen. In erster Linie gilt die Steuerbefreiung beispielsweise für unentgeltliche Grundstücksübertragungen oder für Transaktionen innerhalb in gerader Linie Verwandte (z.B. Eltern – Kinder).
In einem Urteilsfall ging es um Übertragungen innerhalb der Familie. Der Vater hatte zwei Kindern in der Vergangenheit Immobilien unter Vorbehalt des lebenslänglichen Nießbrauchs übertragen. Später sollte der Sohn noch Anteile an einer Gesellschaft erhalten und dafür der Schwester die ihm früher übertragenen Immobilienanteile unter Beibehaltung des Nießbrauchs zu Gunsten des Vaters als Ausgleich übertragen.
Nach dem Wortlaut des Gesetzes handelt es sich bei dem Nießbrauch um eine Auflage, die die Schenkung mindert. Soweit der Restwert als Schenkung bewertet wird, unterliegt dieser Anteil nach der Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 2 nicht der Grunderwerbsteuer. Die Auflage ist quasi eine Gegenleistung und stellt damit Entgelt dar.
Die weitere Befreiung für die Übertragung innerhalb von Personen, die in gerader Linie miteinander verwandt sind, trifft eindeutig auf Geschwister nicht zu. Gleichwohl hat der Bundesfinanzhof die Gesamtsituation so gewertet, als ob eine Übertragung des zuvor geschenkten Anteils auf den Vater und dann eine Weiterübertragung auf die Tochter vorgenommen worden wäre. Es handelt sich quasi um einen abgekürzten Übertragungsweg. In der Zusammenschau beider Befreiungsvorschriften wertet das höchste Finanzgericht den Sachverhalt als grunderwerbsteuerfrei.
Zu beachten ist, dass es sich nicht um ein Urteil, sondern um einen Beschluss in einem so genannten Aussetzungsverfahren handelt. Dabei muss das Gericht nur eine summarische Prüfung vornehmen. Gleichwohl wird dies vom Bundesfinanzhof nur für den Sachverhalt so gesehen. Die Rechtsaufführungen sind in der Regel endgültig. Da die Finanzverwaltung häufig mit den Entscheidungen nicht einverstanden ist, kommt es zu dem gleichen Sachverhalt häufig dann auch noch zu einer endgültigen Entscheidung, die mit einem ausführlich begründeten Urteil versehen ist. Dann können alle Beteiligten noch sicherer sein, dass dies die endgültige Auffassung des Gerichts ist.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 11.08.2014, II B 131/13