Unerwartete Unterbringung im Pflegeheim

Von Rechtsanwalt/Steuerberater/vereidigter Buchprüfer G.-B. Sprißler veröffentlicht in der Recklinghäuser Zeitung am 19.11.2015.

Was passiert mit Kosten für leer stehende Mietwohnung?

Wer in ein Pflegeheim kommt, kann die Kosten hierfür steuerlich geltend machen, allerdings gekürzt um eine so genannte Haushaltsersparnis. Die steuerliche Absatzfähigkeit erfolgt nämlich unter dem Gesichtspunkt der außergewöhnlichen Belastungen. Damit sollen Aufwendungen erfasst werden, die der breiten Masse der Steuerpflichtigen nicht erwachsen. Die üblichen Aufwendungen der Lebensführung – hierzu gehören eben auch Verpflegungs- und Unterbringungskosten – treffen sämtliche Steuerpflichtigen. Daher müssen die Kosten eines Pflegeheimes um diese die Allgemeinheit ebenso treffenden Kosten gekürzt werden. Dieser Grundsatz ist lange bewährt und allgemein anerkannt.

Eine Steuerpflichtige war jedoch überraschend pflegebedürftig geworden nach einer Operation. Sie hatte sich nach der OP nur noch in Krankenhäusern und Reha-Kliniken aufgehalten. Nachdem sich der Zustand nicht besserte, sah sie sich gezwungen, in ein Pflegeheim zu gehen. Erst zu diesem Zeitpunkt kündigte sie ihre frühere Wohnung und musste daher wegen der einzuhaltenden Kündigungsfrist noch für mehrere Monate die Miete zahlen, letztlich also doppelt.

Die Steuerpflichtige wollte nunmehr die Kosten für die leer stehende Wohnung steuerlich geltend machen. Das Finanzamt kam ihr insoweit entgegen, als es die übliche Haushaltsersparnis in diesem konkreten Sonderfall bis zum Ende der Kündigungsfrist nicht kürzte, also die vollen Pflegeheimkosten akzeptierte. Soweit allerdings die Mietkosten darüber hinausgingen, lehnte das Finanzamt einen Kostenansatz ab.

Gegen die ablehnende Entscheidung des Finanzamts rief die Steuerpflichtige das Finanzgericht an. Auch dieses konnte sich allerdings zu der vollen Anerkennung der vergeblichen Mietkosten nicht durchringen und gab dem Finanzamt Recht. Eine Revision zum Bundesfinanzhof ließ es nicht zu. Die Steuerpflichtige hat jedoch die Möglichkeit, gegen die Nichtzulassung eine so genannte Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen.

(Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.12.2012; Az. 5 K 2017/10)