Unfall auf dem Weg zur Arbeit

von RA/StB/vBP Gregor-Bernward Sprißler – veröffentlicht in der Recklinghäuser Zeitung

Einen kuriosen Sachverhalt musste jetzt ein Landessozialgericht entscheiden. Der Kläger war auf dem Weg zur Arbeit mit dem Fuß zwischen der Türschwelle und der Hausausgangstür hängen geblieben und dabei nach außen gestürzt.

Nach der Rechtsprechung des obersten Sozialgerichtes beginnt der Versicherungsschutz auf dem Weg zur Arbeit mit Beschreiten der Außentür. Nach Ansicht der entscheidenden Richter ist es dabei unerheblich, ob z. B. der Sturz im häuslichen Bereich begonnen die Verletzung ist allerdings erst beim Aufprall im Außenbereich eingetreten ist oder das „Beschreiten“ auf regulärem Weg (Öffnen der Tür) oder „irregulär“ etwa durch Hinausfallen durch die Glasfüllung passiert. Da die Verletzungen nur außerhalb erlitten sein konnten, war beim Hinausstürzen der Versicherungsschutz eingetreten. Aus der Sicht der Richter spielt es auch keine Rolle, ob die Ursache (Sturz) schon im unversicherten Bereich begonnen hat.

Damit war der Unfall auf dem Weg zur Arbeit entstanden und die Berufsgenossenschaft musste die Kosten übernehmen. Wäre der Unfal inl umgekehrter Richtung passiert, hätten Richter wohl anders entschieden. Ob die für die Beurteilung maßgeblichen Grundsätze und die Entscheidung lebensnah sind, muss jeder für sich selber entscheiden.

(Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 20.9.2012, Aktenzeichen L 2 U 3/12)