Unfallschaden bei unterbliebener Reparatur

von RA/StB/vBP Gregor-Bernward Sprißler

Abzugsfähigkeit nur in begrenztem Umfang

Arbeitnehmer können Kosten für die Nutzung ihres privaten Fahrzeugs für berufliche Zwecke nur in sehr begrenztem Umfang geltend machen. Für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstelle gibt es nur die sogenannte Entfernungspauschale. Damit sollen aber sämtliche Aufwendungen abgegolten sein, die für die Fahrten zwischen Wohnung und der regelmäßigen Arbeitsstätte entstanden sind. Erfasst werden dabei nicht nur Betriebskosten, sondern auch z.B. Finanzierungskosten, Parkgebühren, Beiträge zu Clubs und Versicherungsbeiträge. Eine Ausnahme wird nur für Unfallkosten zugelassen.

Eine besondere Fallgestaltung war im vorliegenden Gerichtsverfahren zu klären. Aufgrund eines Unfalls auf der Fahrt zur Arbeit ist das Auto so stark beschädigt worden, dass es in unrepariertem Zustand verkauft wurde. Der Kläger wollte jetzt die Differenz zwischen dem Zeitwert und dem Verkaufserlös für das unreparierte Auto steuermindernd geltend machen. Wenn das Fahrzeug repariert worden wäre, wären die Reparaturkosten steuerlich als Werbungskosten abzugsfähig gewesen.

Aufgrund der unterbliebenen Reparatur kann zwar der Wertverlust als Werbungskosten Berücksichtigung finden, aber nicht nach dem Rechenweg des Klägers. Vielmehr hat das höchste Finanzgericht als Aufwand nur die Differenz zwischen den fortgeführten Anschaffungskosten nach dem fiktiven Buchwert und dem Veräußerungserlös anerkannt. Auch die sogenannte Abschreibung wäre nämlich von der oben beschriebenen Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale erfasst worden. Es muss also eine fiktive Berechnung nach den amtlichen Abschreibungstabellen vorgenommen werden, um den rechnerischen Buchwert des Fahrzeuges im Zeitpunkt des Unfalls zu ermitteln. Dieser ist in der Regel sehr viel niedriger als der Zeitwert.

(Urteil des BFH vom 21.08.2012 VIII R 33/2009).

Recklinghausen, 13.03.2013