Urlaub und Kurzarbeit: Hinweise für Arbeitgeber

von G.-B. Sprißler, Rechtsanwalt/Steuerberater und Dr. T. Engel, LL. M., Fachanwalt für Arbeitsrecht und Steuerrecht

I. Höhe des Kurzarbeitergeldes

1. bis Dezember 2020

Die Bundesagentur für Arbeit hat wegen der Corona-Pandemie bis zum 31.12.2020 nicht verlangt, dass Arbeitnehmer ihren Erholungsurlaub aus dem (laufenden) Jahr 2020 einsetzen mussten, um Kurzarbeit zu vermeiden. Die Überlegung hierfür war, dass den individuellen Urlaubswünschen von Arbeitnehmern mit Kindern besonders entgegengekommen werden sollte. Die Eltern sollten auch Urlaubstage zur Betreuung ihrer Kinder während der Schließung bzw. der reduzierten Öffnung von Kindergärten und Schulen in Anspruch nehmen können.

2. ab 2021

Aufgrund einer geänderten Weisung der Bundesagentur für Arbeit soll ab 2021 zur Vermeidung von Kurzarbeit wieder vorrangig Urlaub eingebracht werden müssen. Die Frage ist aber, in welcher Höhe dieser Urlaub überhaupt besteht.

II. Arbeitsrecht

Was passiert allerdings bei Kurzarbeit mit dem Urlaubsanspruch?

a) Nach der Rechtsprechung des EuGH kann eine Reduzierung des Urlaubs auf Null oder anteilig bei einer teilweisen Kurzarbeit auf einen entsprechenden Anteil nach europäischen Recht zulässig sein. Dies ist bereits durch Urteile vom 22.10.2010 C – 486/08 bzw. 08.11.2012 C – 229/11 und C 230/11 entschieden worden.

b) Auswirkungen auf das deutsche Recht
Das europäische Recht will nur Mindestarbeitsbedingungen schaffen. In einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vertritt es die Auffassung, dass bei einem Teilzeitbeschäftigten eine Einführung einer 100 %-igen Kurzarbeit die Entstehung von Urlaub verhindert. Hier gilt quasi, dass ohne Arbeitspflicht kein Urlaubsanspruch entstehen kann. Entsprechend hat auch bereits das Arbeitsgericht Passau entschieden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts bleibt abzuwarten.

Empfehlungen für Arbeitgeber

Das Gericht nahm ein Recht zur Kürzung an; auch verstoße eine entsprechende Kürzung nicht unionsrechtliche n Vorgaben. Das Landesarbeitsgericht führt aus, dass der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers unter Umständen mehrmals im Jahr zu berechnen ist. Hierfür gibt das Gericht den Arbeitgebern folgende Berechnungsformel an die Hand:

Anzahl Werktage Urlaub x Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht ./. Anzahl Werktage insgesamt.

Rundungen sind ggfls. gem. § 5 Abs. 2 BUrlG vorzunehmen. Das Gericht verhält sich nur über den Sachverhalt „Kurzarbeit zu 100 %“ und nicht über Kurzarbeitsphasen mit anderer Quote.

Hier dürfte allerdings ebenfalls die oben dargestellte Formel zu Grunde zu legen sein, allerdings liegt insoweit noch keine Rechtsprechung vor. Das bedeutet, wenn Kurzarbeit nur den werktäglichen Stundenumfang betrifft und nicht die Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht, dürfte keine Kürzung vorzunehmen sein, wohl aber dort, wo anstatt an fünf Tagen nur drei Tage gearbeitet wird. Denken Sie also an die gegebenenfalls vorzunehmende Kürzung der Urlaubsansprüche Ihrer Arbeitnehmer, um im richtigen Umfang Kurzarbeitergeld in Anspruch zu nehmen. In diesem Zusammenhang erlauben wir uns auch, auf unser Musteranschreiben im Hinblick auf den Verfall von Urlaubsansprüchen in unserem Downloadbereich zu verweisen.

Bei Beratungsbedarf wenden Sie sich bitte gern an Herrn RA Dr. Engel.