07 Feb Urteil bringt Ersparnis
Artikel in der Recklinghäuser Zeitung veröffentlicht am 07.02.2009
Minderung der Umsatzsteuerbelastung bei Geschäftswagen
Durch Urteil des Finanzgerichts Köln wurde bestätigt, dass bei gemischt genutzten Firmen-Pkws es Möglichkeiten gibt, die Umsatzsteuerlast zu mindern. Wird ein Firmen-Pkw auch für Privatfahrten genutzt, so muss der Privatanteil nicht nur ertragsteuerlich versteuert werden, vielmehr muss für diese sogenannte unentgeltliche Wertabgabe auch Umsatzsteuer bezahlt werden. Wird kein Fahrtenbuch geführt, so versteuert das Finanzamt ertragsteuerlich grundsätzlich 1 % vom Bruttolistenneuwagenpreis. Dieses gilt für alle Fahrzeuge, die zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werden und ertragsteuerlich zum sogenannten notwendigen Betriebsvermögen gehören. Für alle Fahrzeuge, die umsatzsteuerlich zum sogenannten Unternehmensvermögen gehören, kann der Unternehmer grundsätzlich aber die Vorsteuer aus der Investition abziehen.
Bemessungsgrundlage bei der Umsatzsteuer
Bemessungsgrundlage bei der umsatzsteuerlichen sogenannten unentgeltlichen Wertabgabe sind grundsätzlich die Ausgaben, welche auf die private Nutzung entfallen. Einen Vorsteuerabzug gibt es bekanntlich insbesondere nicht für Kfz-Versicherungen, Kfz-Steuern, Zinsen für die Anschaffungen etc.. Der Bundesfinanzminister hat bestimmt, dass grundsätzlich die pauschalierte 1 %-Regelung auch für Zwecke der Umsatzsteuer angewandt werden kann. Von diesem 1 %-igen Pauschalwert lässt der Bundesfinanzminister es aber zu, dass von dem so ermittelten Wert pauschal eine Kürzung in Höhe von 20 % vorgenommen wird für nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Ausgaben.
Großzügiges Urteil des Finanzgerichts Köln
Im Urteilsfall hatte der Steuerzahler genau ausgerechnet, dass 35,44 % der Ausgaben für das Auto nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen. Bei der Berechnung der 1 %-igen Pauschalierung nahm der Steuerzahler einen entsprechenden Abschlag auch in Höhe von 35,44 % und nicht wie vom Bundesfinanzminister sanktioniert, in Höhe von 20 % vor. Immerhin machte das im Urteilsfall ein Unterschiedsbetrag von rund 250,00 € aus. In gleichgelagerten Fällen wird man sich hier auf dieses Finanzgerichtsurteil beziehen können, wenn auch leider festgestellt werden muss, dass Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt wurde, welche noch rechtsanhängig ist. In gleichgelagerten Fällen sollte man also vor dem Finanzamt grundsätzlich den Nachweis führen, dass der Prozentsatz oberhalb von 20 % liegt. Dann kann man Einspruch einlegen, wenn das Finanzamt diesem Abschlag nicht zustimmt und gleichzeitig ein Ruhen des Verfahrens beantragen, bis der Bundesfinanzhof endgültig entschieden hat.
Sonderregelung für Gesellschafter-Geschäftsführer
Von diesem Urteil können aber Gesellschafter-Geschäftsführer keinen Honig saugen. In diesen Fällen spricht das Umsatzsteuerrecht nämlich nicht von sogenannten unentgeltlichen Wertabgaben. Bei einer GmbH stellt die Überlassung des Fahrzeugs an den Gesellschafter-Geschäftsführer auch für Privatfahrten einen sogenannten steuerlichen tauschähnlichen Umsatz dar, weil letztlich der Geschäftsführer der GmbH für die Pkw-Überlassung auch arbeitet. Bei solch einem tauschähnlichen Umsatz kommt aber eine Reduzierung der Kosten, welche nicht mit Vorsteuer behaftet sind, nicht in Betracht.
(AZ: Finanzgericht Köln, Urteil vom 02.06.2008, 15 K 2935/05 und Revision Bundesfinanzhof, XI R 32/08)
Stand Februar 2009
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