Verschärfungen zur Überbrückungshilfe

von Dr. Michael S. Korte – Diplom-Kaufmann, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer

Das Bundeswirtschaftsministerium hat unter den FAQ unter 4.16 erstmals einen neuen Hinweis aufgenommen, dass die Überbrückungshilfe auf höchstens 90 % der ungedeckten Fixkosten beschränkt wird, also auf die Verluste, die Unternehmen in der Gewinn- und Verlustrechnung ausweisen (ohne Abschreibungen). Die Höhe der maximalen Auszahlungen der Überbrückungshilfen wird damit auf die Höhe des monatlichen Verlustes begrenzt gemäß einer neuen Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020, welche aufgrund beihilferechtlicher Vorgaben der EU-Kommission existiert.
Diese Regelung ist außerordentlich ärgerlich, als dass die Beschränkung erstmals nachträglich aufgenommen wurde.

Es wird noch geklärt, ob die vor der Änderung gestellten Anträge damit unrichtig und die beantragten Überbrückungshilfen, die eventuell schon ausgezahlt wurden, zu hoch sind.
Nach ersten Stellungnahmen der Steuerberaterkammer sind Änderungen der Anträge vor dem 05.12.2020 nicht erforderlich, Korrekturen und somit Rückzahlungen erfolgen jedoch zwingend im Rahmen der Schlussrechnung.

Diese Vorgaben sollen auch für die November- und Dezemberhilfen gelten, sowie für die neue Überbrückungshilfe III. Derzeit gibt es noch keine Unterlagen und Arbeitshilfen zu dieser Thematik, so dass derzeit die Abgabe solcher Anträge zurückgehalten werden sollte.

Auf jeden Fall müssen sich Mandanten bzw. Antragsteller darauf einrichten, ggfls. überhöhte Beiträge zurückzuzahlen – in welcher Höhe, ist mangels Arbeitshilfen und Berechnungen noch nicht abschätzbar.