Versteuerter Privatanteil

Artikel in der Recklinghäuser Zeitung veröffentlicht am 29.11.2008

Auch bei einem Transporter hält der Fiskus die Hand auf

Ein Unternehmer, Fahrer eines Ford Transits, war mit der Meinung des Finanzamtes nicht einverstanden und rief deswegen das Finanzgericht München an. Der Unternehmer sah nicht ein, dass er für seinen betrieblichen Ford Transit auch den üblichen Privatanteil versteuern musste. Das Finanzgericht München gab aber dem Finanzamt Recht. Nach Meinung der Richter des Finanzgerichts München erfasst der Anscheinsbeweis für eine private Nutzung des Betriebs-Kfz auch Kombis, die wahlweise zur Güter- und Personenbeförderung eingesetzt werden. Das würde auch für einen Ford Transit gelten. Das Finanzgericht vertritt in dem Urteil die Auffassung, dass selbst ein außen oder innen stark verschmutztes Fahrzeug grundsätzlich auch für Privatfahrten geeignet wäre. Selbst wenn ein solcher Kombi nicht zum Theaterbesuch verwendet würde, so sind doch wohl Fahrten zu Freizeitzwecken, Einkaufsfahrten und anderen Besorgungen nicht ausgeschlossen. Aus diesem Grund muss ein entsprechender Privatanteil in der üblichen Form auch versteuert werden. Wird kein Fahrtenbuch geführt, so beträgt der Pauschalbetrag grundsätzlich 1 % vom Bruttolistenpreis zuzüglich Sonderausstattung. Nur wenn der Autofahrer damit nicht einverstanden ist und ein Fahrtenbuch führt, kann die in dem Fahrtenbuch ermittelte Kilometerleistung für Privatfahrten zu Grunde gelegt werden.

Bei zwei Wohnungen ist maßgeblich der Mittelpunkt der Lebensführung

In einem weiteren Urteil musste sich wiederum das Finanzgericht München mit dem Fall eines Autofahrers beschäftigen, der zwei Wohnungen inne hatte und nun von beiden Wohnungen aus die Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte berücksichtigt haben wollte. Die Richter des Finanzgerichtes München wiesen darauf hin, dass nur dann die weiter entfernt gelegene Wohnung berücksichtigt werden kann, wenn sich dort der Mittelpunkt der gesamten beruflichen und privaten Lebensführung befindet. Nach Auffassung des Gerichts beschränkt sich die private Lebensführung dabei nicht auf die typische Freizeitgestaltung, sondern umfasst insbesondere auch die mit der Haushaltsführung zusammenhängenden Tätigkeiten. Wenn der Schwerpunkt in der näher gelegenen Wohnung liegt, so kann die Entfernungspauschale auch nur insoweit als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen

Im Urteilsfall wohnte das Ehepaar seit über 15 Jahren in der eigenen Doppelhaushälfte, die sich in ziemlicher Nähe zum Arbeitsort befand. Die Ehefrau besaß ein weiteres Haus, welches sie geerbt hatte. Dieses Haus befand sich rund 76 Kilometer von der Arbeitsstätte entfernt. Weil die Steuerzahler angaben, dass diese geerbte Wohnung der Treffpunkt von Familie, Freundes- und Bekanntenkreis sei, wollten sie rund 1/3 der Fahrten von diesem Haus aus steuerlich anerkannt wissen. Die Richter des Finanzgerichts München ließen sich aber hiervon nicht beeindrucken, und kommentierten, dass solche Argumente nicht ausreichen würden, um den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen nachzuweisen. Nach Auffassung des Finanzgerichtes sind die Kosten für die Fahrten zur weiter entfernt liegenden Wohnung steuerlich nur zu berücksichtigen, wenn die Wohnung nicht nur gelegentlich oder zu Besuchszwecken aufgesucht wird. Dieses würde immer dann gelten, wenn ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen besitzt.
(AZ: 1. Privatfahrten: Finanzgericht München, 11.06.2008, 10 V 1084/08, Doppelhaushaltsführung: Finanzgericht München, 02.04.2008, 9 K 2466/06, rechtskräftig)

Stand November 2008
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