Vorschriften für Berufskraftfahrer

Artikel in der Recklinghäuser Zeitung veröffentlicht am 01.11.2008

Weiterbildungskosten sind Werbungskosten / Finanzverwaltung beurteilt Kostenabzug

Nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz aus dem Jahr 2006 und der sogenannten Qualifikationsverordnung sind alle Personen, die als Fahrer im Personenverkehr tätig sind, ab September 2008 gesetzlich verpflichtet, als Berufsneueinsteiger neben dem Erwerb des Führerscheins der Klassen C und CE auch eine Grundqualifikation zu durchlaufen. Fahrzeuglenker, die bereits im Besitz des Führerscheins sind, haben zwar eine Bestandsgarantie, müssen aber alle fünf Jahre eine berufliche Weiterbildung absolvieren. Die Oberfinanzdirektion Münster hat in einer Kurzinformation Anfang diesen Jahres zur steuerlichen Behandlung der eventuell entstehenden Kosten für die Erreichung dieser Qualifikation Stellung bezogen. Nach Meinung der Oberfinanzdirektion Münster handelt es sich bei den Weiterbildungskosten grundsätzlich um Werbungskosten im Sinne der einkommensteuerlichen Bestimmungen.

Die Grundqualifikation für Berufskraftfahrer ist in eine Grundqualifikation und eine sogenannte beschleunigte Grundqualifikation unterteilt. Die Grundqualifikation kann durch die erfolgreiche Ablegung einer theoretischen und praktischen Prüfung bei einer Industrie- und Handelskammer oder durch den Abschluss einer Berufsausbildung in den Berufsausbildungsberufen Berufskraftfahrer oder Fachkraft im Fahrbetrieb oder in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf erreicht werden, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Für den Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation ist die Teilnahme an einem Vorbereitungskurs vorgeschrieben. In diesem Fall ist der vorherige Erwerb der jeweiligen Fahrerlaubnis nicht erforderlich. Des Weiteren ist in einem solchen Fall eine theoretische Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer abzulegen. Des Weiteren heißt es in der schriftlichen Information der Oberfinanzdirektion Münster, dass die Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung grundsätzlich keine Werbungskosten darstellen würden, es sei denn, die Bildungsmaßnahme findet im Rahmen eines Dienstverhältnisses statt.

Mögliche Abzugsbeschränkung auf 4.000,00 €

Der Erwerb der Grundqualifikation und der Erwerb des Lkw-Führerscheins fallen nach Auffassung der Oberfinanzdirektion Münster ab 2008 gemäß dem Inhalt des Schreibens des Bundesfinanzministers aus dem Jahr 2005 betreffend die Neuregelung der einkommensteuerlichen Behandlung von Berufsausbildungskosten zu den steuerlichen Sonderausgaben. Nach den Vorschriften dieses Bundesfinanzminister-Schreibens werden andere Bildungsmaßnahmen einer Berufsausbildung gleichgestellt, wenn sie dem Nachweis einer Sachkunde dienen, die Voraussetzung zur Aufnahme einer fest umrissenen beruflichen Betätigung ist.

Nach dieser Kurzinformation der Oberfinanzdirektion Münster sind Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung keine Werbungskosten, ebenso wie die Kosten für die Grundqualifikation mit neuerlichem Ausbildungscharakter, so dass für diese Kosten die Abzugsbeschränkung für Sonderausgaben in Höhe von jährlich 4.000,00 € gilt.

In allen Fällen, bei denen der Arbeitnehmer bereits vorher eine andere Berufsausbildung abgeschlossen hat, zählt die Berufsfahrerqualifizierungsmaßnahme auf jeden Fall als Zweitausbildung. In solchen Fällen kommt ein voller Werbungskostenabzug in Betracht und es gilt nicht der beschränkte Sonderausgabenabzug auf 4.000,00 €. Sofern es sich um Ausbildungskosten handelt, sollte man versuchen, dass diese Qualifizierungs- bzw. Bildungsmaßnahme im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet, weil auch dann ein ungekürzter Kostenabzug als Werbungskosten weiterhin möglich ist.
(AZ: Oberfinanzdirektion Münster, Kurzinformation Einkommensteuer, Nr. 006/2008 vom 20.02.2008)

Stand Oktober/2008
Alle Angaben ohne Gewähr
Copyright © 2008 Korte & Partner