Vorsicht bei Tankgutscheinen und von Arbeitnehmern angemieteten Autowerbeflächen

von G.-B. Sprißler, Rechtsanwalt/Steuerberater

Ein aktuell veröffentliches Urteil des Bundessozialgerichts vom 23.02.2021 (Az. B 12 R 21/18 R) gibt Veranlassung, erneut auf einige Risiken und mögliche Probleme aufmerksam zu machen und zur Vorsicht aufzurufen.

Sachverhalt im Urteilsfall:

Ein Arbeitgeber hatte mit seiner Belegschaft teilweise einen Lohnverzicht vereinbart und dann im Gegenzug anstelle des Barlohns in gleicher Höhe Tankgutscheine gewährt. Ferner hatte er den Mitarbeitern für auf deren Privatautos angebrachte Werbeflächen abgabenfreie Miete gezahlt.

Entscheidung des Bundessozialgerichts:

Das Bundessozialgericht hat die „Vergütungsbestandteile“ Tankgutschein und Miete als Arbeitslohn betrachtet. Dabei ist es davon ausgegangen, dass hier durch die im konkreten Sachverhalt getroffene Vereinbarung eine Lohnumwandlung vorläge, die sozialversicherungsrechtlich keinen Einfluss habe. Normalerweise gilt für solche Fälle, die von den Finanzrichtern für die Rechtslage in der Vergangenheit sogar akzeptiert wurde, dass keine Lohnsteuer anfällt; in der Regel sind lohnsteuerfreie Bezüge dann auch in der Sozialversicherung abgabenfrei.

Im konkreten Fall hat das Sozialgericht allerdings eine andere Handhabung vorgenommen und die Vergütungsbestandteile trotz Steuerfreiheit der Sozialversicherung unterworfen. Außerdem hat das Bundessozialgericht die ausgegebene Karte als Geldersatz angesehen, weil sie auf Geld und nicht auf Bezug von Sachen gerichtet waren. Bei den Werbeflächen auf den Autos war wohl wegen des zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs aus der Sicht des Gerichtes einen Lohnbestandteil gegeben, der ebenfalls wegen der engen Bezüge zum Arbeitsverhältnis beitragspflichtig war.

Auswirkungen auf die Praxis

Es hat den Anschein, dass der Arbeitgeber im Urteilsfall den Bogen überspannt hat. Eine Herabsetzung des Barlohns und gleichzeitig Kompensation durch Sachbezüge ist äußerst problematisch. Daher sind auch die häufig zu findenden Nettolohnoptimierer auf gefährlichem Terrain unterwegs.

Aufgrund neuerer Rechtslage gilt, dass in jedem Fall abgabenfrei nur ein Gutschein ausgegeben werden darf, der zum Bezug von Waren berechtigt und die Umwandlung in Geld ausgeschlossen ist, auch durch sonstige Rücknahme etc.

Bei Tankgutscheinen ist dies relativ einfach zu handhaben. Hier sollte nur ein Vertragspartner gewählt werden, der nicht noch einen Aufschlag nimmt.

Die Vermietung von Werbeflächen auf den Fahrzeugen von Arbeitnehmern war eine Zeit lang eine neue Masche, wobei nach Möglichkeit der Jahresbetrag unter 256,- € liegen sollte, um dann eine Steuerfreiheit bei den Arbeitnehmern herbeizuführen. Auch dies ist insgesamt sowohl was die Höhe und auch die gesamte Gestaltung anbelangt auch von der Finanzverwaltung so nicht akzeptiert worden. Derartige Vereinbarungen führen auf allen Seiten zu viel Ärger (Lohnbestandteil, Lohnsteuerpflicht, Sozialversicherungspflicht).

Das Risiko bei nachzuentrichtenden Sozialversicherungsbeiträgen ist für die Arbeitgeber besonders hoch, da sie nur für die letzten drei Monate den Arbeitnehmer an den Nachfolgen beteiligen können; ansonsten muss der Arbeitgeber die gesamten Beiträge alleine tragen (ca. 45 % incl. Umlagen, Berufsgenossenschaftsbeiträge), außerdem zieht dies wiederum Lohnsteuern nach sich.

Steuerpflichtige sind gut beraten, wenn sie nur auf rechtlich abgesichertem Boden agieren und derartige, jetzt sowohl steuerlich wie sozialversicherungsrechtlich riskante Gestaltungen vermeiden.