15 Nov Vorsteuer beim Pkw
Artikel in der Recklinghäuser Zeitung veröffentlicht am 15.11.2008
Vorteile durch Aufzeichnungen für Privatautos
Nutzt ein umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer den Firmen-Pkw zu mehr als 10 % für sein Unternehmen, so kann er alle Vorsteuerbeträge aus der Anschaffung und aus den laufenden Kosten vom Finanzamt erstattet bekommen. Beträgt die geschäftliche Nutzung mehr als 50 %, so wird, wenn kein Fahrtenbuch geführt wird, der private Nutzungsanteil vom Finanzamt mit 1 % pauschal versteuert. Dieses gilt auch grundsätzlich für umsatzsteuerliche Zwecke.
In der Praxis kommt es aber häufig vor, dass z. B. ein Zweitwagen in geringerem Umfang als 10 % für das Unternehmen genutzt wird. Wenn der eigentliche Firmen-Pkw z. B. für zwei Wochen in der Werkstatt ist und benutzt der Handwerker in diesen zwei Wochen den Zweitwagen für das Unternehmen, so stellt sich die Frage, ob sich aus den entstandenen Kosten der Unternehmer die Vorsteuer erstatten lassen kann, auch wenn der Nutzungsumfang für das Unternehmen insgesamt im Jahr unter 10 % liegt.
Ab 10 % Unternehmensvermögen
Eine Vorsteuererstattung aus den Anschaffungskosten ist grundsätzlich nur möglich, wenn der unternehmerisch genutzte Anteil bei mindestens 10 % liegt. Wird diese Grenze unterschritten, scheidet eine Erstattung der Vorsteuer aus der Investition grundsätzlich aus, weil dieser Pkw umsatzsteuerlich nicht dem sogenannten umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zugeordnet werden kann.
Soweit aber für die nachweislich geschäftlich gefahrenen Kilometer Kfz-Kosten entstehen, kann aus diesen laufenden Kosten eine Erstattung der Vorsteuerbeträge erfolgen. Legt der Unternehmer z. B. 1.000 Kilometer zurück für das Unternehmen mit dem Privatwagen, so kann er auch die entsprechende Vorsteuer aus den Tankquittungen etc. für diese Kilometerleistung beim Finanzamt geltend machen. Voraussetzung ist nur eben auch, dass ein ordnungsmäßiger Rechnungsbeleg vorgelegt und im Übrigen die unternehmerische Kilometerleistung auch glaubhaft gemacht werden kann. Baut der Unternehmer mit dem privaten Pkw auf einer nachweislichen Geschäftsfahrt einen Unfall, so kann er hier nicht nur die Reparaturkosten steuerlich geltend machen, sondern er hat auch die Möglichkeit, die Vorsteuer aus dieser Reparaturrechnung beim Finanzamt zurück zu bekommen.
Rückendeckung durch Finanzgericht Nürnberg
Letztlich bleibt es jedem Unternehmer überlassen, über das ganze Jahr Aufzeichnungen über die betrieblichen Fahrten mit dem Privat-Pkw zu machen. Ergibt sich dann z. B. am Jahresende, dass von 40.000 Kilometern 5 % = 2.000 Kilometer auf Geschäftsfahrten entfallen, so sind auch 5 % von den Vorsteuerbeträgen aus den laufenden Kfz-Kosten abzugsfähig. Diesbezüglich gibt es grundsätzlich auch Rückendeckung durch ein Urteil des Finanzgerichts Nürnberg, in dem der Vorsteuerabzug auf Grund eines pauschal ermittelten unternehmerischen Anteils ausdrücklich zugelassen wurde. An dieser Stelle soll noch darauf hingewiesen werden, dass zum Nachweis solcher Geschäftsfahrten mit dem privaten Pkw kein formell vorschriftsmäßiges Fahrtenbuch im Sinne der einkommensteuerlichen Vorschriften erforderlich ist. Es genügt hier eine Glaubhaftmachung, das heißt, bloße Aufzeichnungen im Geschäftskalender oder ähnliche Auflistungen genügen, um hier den geschäftlichen Anteil dem Finanzamt glaubhaft darzutun. Der Erstattungsantrag kann vom Finanzamt nicht abgelehnt werden mit der Begründung, dass nicht alle formellen Vorschriften für die Führung eines vorschriftsmäßigen Fahrtenbuches erfüllt wären.
(AZ: Finanzgericht Nürnberg, II 250/05)
Stand November 2008
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