Vorteil gewährt

Artikel in der Recklinghäuser Zeitung veröffentlicht am 07.06.2008

Polizist bekommt Steuervergünstigung für Fahrten zum Dienstsport

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg gab Anfang diesen Jahres einem Polizisten Recht, der die Fahrtkosten zum Dienstsport steuerlich berücksichtigt haben wollte. Der Leitsatz des Urteils lautet: „Ist ein Polizist nach der Dienstanweisung seines Dienstherren zur Ausübung von Dienstsport verpflichtet, kann die Verweigerung, Dienstsport auszuüben, zu dienstrechtlichen Sanktionen führen und wird der Dienstsport auf die Dienstzeiten angerechnet, sind die Kosten für die an 64 Tagen zur Ausübung von 130 Stunden Dienstsport durchgeführten Fahrten zu den Polizeisportanlagen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen.“

Der Polizeibeamte legte ein Schreiben seines Dienstherrn vor, wonach Polizeivollzugsbeamte verpflichtet seien, regelmäßig Dienstsport auszuüben. Es obliege den Beamten zu entscheiden, wie häufig der Sport ausgeübt werde; höchstens 40 Stunden seien als Mehrdienst anrechenbar. Es sei erstrebenswert, den Dienstsport mindestens einmal in der Woche auszuüben. Von dem Beamten wurde erläutert, dass der Dienstsport während der Arbeitszeit und auf einem Polizeisportgelände stattgefunden habe.

Sport zählt zur Arbeitszeit

Der Polizist wollte für 64 Fahrten zum Dienstsport Werbungskosten geltend machen, wobei die einfache Entfernung 27 Kilometer betrug. Das Finanzamt hielt das Ansinnen des Polizeibeamten für unbegründet. Die Aufwendungen zur Ausübung von Sport – in welcher Form auch immer – gehörten zum Bereich der privaten Lebensführung. Dies gelte nach Auffassung des Finanzamts unbeschadet der Anrechnung des Sports auf die Arbeitszeit. Die Sportausübung stelle auch keine Dienstpflicht dar, für die der Kläger sein Gehalt empfange. Auch die Dienstbefreiung für einen Arztbesuch führe nicht dazu, dass dieser dienstlich veranlasst sei.

Disziplinarrechtliche Maßnahmen möglich

Gegen die ablehnende Einspruchsentscheidung des Finanzamts erhob der Polizist Klage. Es bestehe nicht nur ein Interesse seines Dienstherren an der Ausübung von Dienstsport; er, der Kläger, sei vielmehr zur Ausübung von Dienstsport verpflichtet. Bei einem Verstoß seien disziplinarrechtliche Maßnahmen möglich. Der Dienstsport sei auf die Bereiche Selbstverteidigung, Schwimmen und Retten sowie konditionsfördernde Übungen begrenzt. Eine Abweichung nach den persönlichen Neigungen sei nicht möglich.

Typischerweise kein Freizeitsport

Die Richter des Finanzgerichtes sahen die Klage des Polizeibeamten als begründet an. Der vom Kläger ausgeübte Dienstsport ist nach der Geschäftsanweisung des Dienstherrn während der Dienstzeit auszuüben; der Kläger wird also – überspitzt formuliert – für die Ausübung des Dienstsports bezahlt. Damit wird der Dienstsport auf die Dienstzeiten angerechnet. Dies wird in der bisherigen Rechtsprechung der Finanzgerichte, der sich das Gericht anschließt, als eine wesentliche Voraussetzung für die Anerkennung der Aufwendungen als Werbungskosten angesehen. Weil der Dienstsport sich auf Selbstverteidigung, Schwimmen und Retten sowie konditionsfördernde Übungen beschränken würde, stehe die dienstliche Veranlassung der Sportausübung im Vordergrund, meinten die Richter des Finanzgerichtes Berlin-Brandenburg.

Typischerweise kein Freizeitsport

Das Finanzgericht hat zudem berücksichtigt, dass die vom Kläger im Rahmen des Dienstsports ausgeübten Sportarten typischerweise nicht Inhalt des Freizeitsports sind. Dies unterscheidet den Streitfall von den Entscheidungen anderer Finanzgerichte, in denen die Aufwendungen für den Dienstsport nicht als Werbungskosten anerkannt worden sind. Das Finanzgericht stimmte dem Finanzamt dahingehend zu, dass insbesondere die Förderung der Kondition auch zu einer Steigerung der persönlichen Lebensqualität außerhalb des Dienstes führen kann; dies ist aber eine – im Übrigen nicht zu vermeidende – Reflexwirkung des Dienstsports. Der Polizist würde zu Recht darauf hinweisen, dass nahezu jede berufliche Fortbildung mit positiven Auswirkungen für das Privatleben verbunden ist, und sei es nur die Erweiterung des persönlichen Erfahrungshorizontes. Dies führt jedoch nicht dazu, dass die berufliche Veranlassung dieser Maßnahmen in den Hintergrund tritt.

Stand Juni/ 2008
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