25 Jan Vorteile bei Aufnahme eines Au-Pairs
Artikel in der Recklinghäuser Zeitung veröffentlicht am 25.01.2008
Neue Minister-Schreiben für haushaltsnahe Dienstleistungen /Steuerermäßigungen möglich
Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder haushaltsnahe Dienstleistungen können Steuerzahler seit dem Jahr 2003 Steuerermäßigungen geltend machen. Ab 2006 gibt es Steuerermäßigungen auch, wenn qualifizierte Tätigkeiten durch Handwerker erledigt werden. Diese Steuerermäßigungen gibt es jeweils aber nur, wenn die Leistung im privaten Haushalt erbracht worden ist und die Zahlungen durch eine Rechnung und einen Überweisungsbeleg der Bank nachgewiesen werden können. Bereits in den Vorjahren 2004 und 2006 hat der Bundesfinanzminister zu einer Reihe von Einzelfragen in einem ausführlichen Schreiben Stellung bezogen. Nunmehr gibt es ein weiteres Schreiben des Bundesfinanzministers, in dem zu einer Reihe von aktuellen Fragen bezüglich dieser Steuerermäßigungen Stellung bezogen wird.
Auch Steuervorteil für Ferienwohnungen möglich
Der Minister führt in diesem überarbeiteten Anwendungsschreiben aus, dass zum inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen auch eine Wohnung gehört, welche die Eltern einem bei ihnen zu berücksichtigenden Kind zur unentgeltlichen Nutzung überlassen hat. Die Steuerermäßigung gibt es ebenso für eine vom Steuerzahler tatsächlich eigengenutzte Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnung. Dabei ist zu beachten, dass diese Steuerermäßigung auch bei Vorhandensein mehrerer Wohnungen nur einmal bis zu den jeweiligen Höchstbeträgen möglich ist. Wenn Wohnungseigentümergemeinschaften einen Verwalter bestellt haben und die erforderlichen Angaben sich nicht aus der Jahresabrechnung ergeben, kann der Nachweis durch eine entsprechende Bescheinigung des Verwalters über den Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers geführt werden. Der Minister hat eine entsprechende Musterbescheinigung herausgegeben.
Steuervorteile anteilig beim Arbeitgeberpool
Der Minister nimmt in dem neuen Schreiben auch zu den Fragen Stellung, die sich ergeben, wenn mehrere Steuerzahler als Arbeitgeber für ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis sich zusammenschließen und einen sogenannten Arbeitgeberpool bilden. Dabei gibt es die Steuerermäßigung für jeden Steuerzahler entsprechend seinem Anteil an den Aufwendungen von diesem gemeinschaftlichen Beschäftigungsverhältnis. Hier ist eine entsprechende Abrechnung erforderlich für alle an dem Arbeitgeberpool beteiligten Personen. Bei der Aufnahme eines Au-Pairs in eine Familie fallen in der Regel neben den Aufwendungen für die Betreuung der Kinder auch Aufwendungen für leichte Hausarbeiten an. Wird der Umfang der Kinderbetreuungskosten nicht nachgewiesen, kann nach Auffassung des Bundesfinanzministers ein Anteil von 50 % der Gesamtaufwendungen im Rahmen der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden.
Vorauszahlungen für regelmäßig wiederkehrende Dienstleistungen
Aufwendungen für regelmäßig wiederkehrende Dienstleistungen werden grundsätzlich anhand der geleisteten Vorauszahlungen im Jahr der Vorauszahlung berücksichtigt, einmalige Kosten dagegen erst im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung. In diesem Zusammenhang weist der Finanzminister darauf hin, dass es von den Finanzämtern nicht beanstandet werden soll, wenn Wohnungseigentümer die gesamten Aufwendungen erst in dem Jahr geltend machen, in dem die Jahresabrechnung im Rahmen der Eigentümerversammlung genehmigt worden ist. Entsprechendes gilt nach diesem Anwendungsschreiben für die Nebenkostenabrechnungen der Mieter. (AZ.: Schreiben Bundesfinanzminister vom 26.10.2007 – IV C 4 – S 2296 – b/07/0003)
Stand Januar / 2008
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