Wandschmuck im Arbeitzimmer abzugsfähig?

Artikel in der Recklinghäuser Zeitung veröffentlicht am 24.12.2009

Das Finanzgericht München hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem ein angestellter Krankenhausarzt mit freiberuflichen Nebeneinkünften ein Arbeitszimmer nutzte und die Kosten geltend machen wollte. Da der Arzt zwar wohl im Krankenhaus keinen Arbeitsplatz zur Verfügung hatte, er dort aber den Mittelpunkt seiner Tätigkeit hatte, konnte nach der alten Rechtslage die Kosten für das Arbeitszimmer nur der Höhe nach begrenzt abgesetzt werden.

Wer sein Dienstzimmer mit einem Bild verschönert, kann die Kosten hierfür nicht unbedingt absetzen. Das Gericht zog hierbei einen Vergleich zum Arbeitszimmer. Zwar gehören auch Kosten für die Ausstattung zu den abzugsfähigen Arbeitszimmerkosten. Hierzu zählt das Gericht aber nur die typischerweise vorkommenden Aufwendungen wie Lampen, Vorhänge, Teppich. Ausschmückungsgegenstände sollen nicht hierunter fallen. Wenn solche Gegenstände schon im Arbeitszimmer nicht abzugsfähig sind, sollen sie erst recht nicht in einem Dienstzimmer geltend gemacht werden können. Somit musste der Kläger eine Niederlage hinnehmen.

(AZ: Urteil des Finanzgerichts München vom 20.01.2007, 6 K 3326/05)

Stand Januar 2010
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